Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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9) Außer diesen Tabellen sendet jeder Militairprediger zugleich einen aus- 
führlichen Bericht über den Zustand der Unterrichts= und Schul-Anstalten 
bei seiner Gemeine, so wie die Abschrift einer in dem Laufe des vorigen 
Jahres von ihm gehaltenen Predigt zur Beförderung an die geistliche Be- 
hörde ein. Auch ist jeder Feldprediger verbunden, sowohl den Comman- 
deuren der Regimenter als dem Brigadegeneral jede geforderte Auskunft 
über den Zustand der Unterrichtsanstalten zu geben. 
10) Um den künftigen Feldprobst, zur Erleichterung der in Krricgszeten über 
die Militairprediger zu führenden Aufsicht schon vorher mit deren Qualifi- 
kation und Amtsführung bekannt zu machen, haben die Provinzialregierun- 
gen die bei ihnen eingegangenen Conduitenlisten und Predigten der Mili- 
tairprediger, imgleichen die Protokolle über den Ausfall der mit neuange- 
setzten Militairgeistlichen angestellten Prüfungen dem Felopredige- der 
Garde alljaͤhrlich mitzutheilen. 6 
11) Jeder Militairprediger muß die von den höherm Behörden, besonders 
von der geistlichen Regierungs-Deputation erlassenen, durch den Super- 
intendenten ihm mitgetheilten Berordnungen und Verfügungen annehmen 
und befolgen, und sie seiner Kirchenregistratur einverleiben. 
12) In Ansehung des Unterrichts und der Confirmation der Catechumenen 
ist der Feldprediger gleich den Civilpredigern der Aufsicht der Superinten- 
denten untergeordnet; dasselbe gilt auch in Ansehung der Kirchenwifttation. 
Bei dieser muß die Kirchen= und Schul-Registratur nebst den Kirchenbü- 
chern dem Superintendenten vorgezeigt, und in letztern, wenn sie in Ord- 
nung gefunden werden, solches von dem Superintendenten sogleich schrift- 
lich vermerkt, im entgegengesetzten Falle aber jede gefundene Vernachläs- 
sigung der geistlichen Regierungs- Deputation sogleich angezeigt werden. 
13) Bei der Verbindung, in welcher von jetzt an bie Militairprediger mit 
der geistlichen Civilbehörde stehen, fällt auch jeder äußere Umverschied in 
der Kleidung zwischen ihnen und den Civilpredigern weg, und es wird 
vorausgesetzt, daß die Militairprediger auch dann, wenn sie nicht in ih- 
rer Amtskleidung erscheinen, doch bei ihrem Anzuge die ihrem Stande 
schuldigen Rücksichten nicht aus den Augen setzen werderen 
14) Wenn ein Militairprediger in eigenen Anzelegenheiten verreisen will; so 
ist er verbunden, den Urlaub dazu von seinen militairischen VBotgesetzten 
nachzusuchen, und sowohl dem Commandsur desjenigen Theils seiner Ge- 
meine, mit welchem er zusammen in Garnison steht, als auch seinem Su- 
perintendenten davon Anzeige zu thun. Länger als auf 8 Tage kann je- 
doch dieser Urlaub nicht ertheilt werden. Sollten indessen Amstände für 
ihn eintreten, die eine längere Abwesenheit von seiner Gemeilkte nothwen- 
dig machten; so ist außerdem die Erlaubniß dazu bei der geistlichen Regie- 
rungs-
	        
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