Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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3) Jedem Militairprediger bleibt es überlassen, nach Maaßgabe der Orts- 
Verhaltnisse, entweder den Militair= Gottesdienst besonders zu halten, oder 
ihn mit dem Cioil-Goktesdienst zu vereinigen, und mit einem städtischen 
Prediger in der Abwartung desselben zu wechseln, wobei es indessen alle- 
mal, außer der Anordnung der Regierung, auf die Zustimmung des kom- 
mandirenden Offtciers in der Garnison ankömmt. In dem erstern Falle 
kann er sich der in der Armee bisher gebrauchten Garnison-Gesangbücher 
so wie der bei dem militairischen Gottesdienst uͤblichen Liturgie bedienen, 
in dem andern muß er sich nach den bei der Civil-Gemeine eingefuͤhrten 
Liturgischen Formen bequemen. 
4) Jeder Militairprediger wird aufs ernstlichste angewiesen, seiner Gemeine 
die reine unverfaͤlschte Lehre Jesu Christi, wie solche in den Schriften der 
Evangelisten und Aposteln enthalten ist, in Gemaͤßheit des kirchlichen 
Lehrbegriffs derjenigen Confession, zu welcher die Gemeine gehört, in ei- 
ner ungekünstelten faßlichen und herzlichen Sprache vorzutragen, jeden 
seiner Vorträge mit dem gewissenhaftesten Fleiß auszuarbeiten, und bei 
allen die Beförderung eines dchtreligiösen Sinnes, und so wie der christ- 
lichen Tugenden überhaupt, so auch der dem Stande seiner Zuhörer beson- 
ders angemessenen Tugenden zu seinem Hauptaugenmerk zu machen. 
5) Im Felde soll der Gottesdienst, an Sonn= und Feststagen nicht über eine 
Stunde dauern, und zu der täglichen Andacht, die Morgens und Abends 
gehalten werden muß, ist eine Viertelstunde bestimmt. Im Frieden muß 
der Gottesdienst, wenn das Regiment oder ein Theil desselben Kirchen- 
parade gehalten hat, ebenfalls innerhalb einer Stunde beendigt seyn, da- 
mit der Militairdienst demnächst noch gehörig besorgt werden kann. 
6) Die Kosten für Communionwein und andre kleine Oienst-Ausgaben, wo- 
für die Feldprediger in Kriegeszeiten, bei dem Verlust ihrer übrigen Frie- 
dens-Emolumente entschädigt werden müssen, haben sie bei dem Feld- 
Kriegs-Commissariat desjenigen Corps, zu welchem sie gehören, zu liqui- 
diren, welches dergleichen Liquidationen zu bezahlen hat. 
7) Kein Feldprediger darf im Kriege, wegen der alsdann mit seinem Berufe 
verknüpften Beschwerlichkeiten und Gefahren, sich der Erfüllung seiner 
Amtspflichten entziehen, und seine Gemeine ohne ausdrückliche Erlaubniß 
oder bestimmten Befehl des Brigade-Generals oder Brigadiers verlassen. 
Nur im Gefecht, oder in der Schlacht selbst, ist der Feldprediger davon 
dispensirt, bei den Truppen zugegen zu sepn, er muß sich aber vorher so 
lange, wie es ohne absolute Lebensgefahr für ihn thunlich ist, bei den 
Truppen aufhalten, ihnen, wenn es erforderlich seyn sollte, Muth zuspre- 
chen, und ihnen mit kurzen kräftigen Worten, nochmals ihre Pflichten 
für König und Vaterland bei dem bevorstehenden entscheidenden Augen- 
„ blick
	        
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