Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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geldlich zu besuchen, und auf die Kinder vom Militair in den Schulen Acht 
zu haben. Uebrigens gelten die in den Hh. 13., 15. und 16. enthaltenen 
Bestimmungen, wegen der zu andern Confessionen gehoͤrenden Mitglieder 
der Militairgemeinen, auch fuͤr den dem Feldprediger vertretenden Civil— 
Geistlichen. « 
18) Am Ende des Jahres wird dem Militairprediger von diesen Predigern 
der andern Garnison das Verzeichniß der von ihnen Getauften eingesandt, 
welches er in das Tauf—-Register seiner Gemeine, so wie in die jaͤhrlichen 
Populations-Tabellen eintraͤgt. 
19) Da nach den erlassenen Verordnungen bei unehlichen Kindern nur die 
Namen der Mütter in das Tauf-Register eingetragen werden dürfen; 
so kommen diese Taufen überhaupt dem Prediger zu, zu dessen Gemeine 
die Mutter gehört, dem Militairprediger also nur in dem Fall, wenn eine 
solche Mutter eine Soldaten-Tochter ist, die sich noch in dem Hanse ihrer 
Eltern aufhält. 6 
20) Alle in Hinsicht auf Kopulationen oder Trauungen erlaßene Verordnun- 
gen hat auch der Militairprediger zu beobachten, und er wird darauf hier 
ausdrücklich als auf Gesetze, die auch für ihn gelten, verwiesen. 
21) Außerdem was diese allgemeinen Verordnungin besagen, darf der Mi- 
litair-Prediger in seiner Gemeine keine Trauung verrichten, oder in seine 
Kopulations-Register eintragen, wenn ihm nicht vorher bei einem Offizier 
der Consens Seiner Majestat des Königs zu der Heirath, und bei einem 
Unterofftzier oder Soldaten der Trauschein des Commandeurs des Regi- 
ments oder Bataillons vorgezeigt worden. 
22) Ist der Bräutigam ein Ausländer, so muß der Militairprediger ihn von 
dem Auditeur, oder auch einem Civilgericht den Eid abnehmen lassen, daß 
er noch unverheirathet sey, und das gerichtliche Aktest über die geschehene 
Vereidung in feiner Kirchen-Registratur aufbewahren. 
23) So wie in den preußischen Ländern bei der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Grundsatz gilt, daß demjenigen Prediger die Trauung zukömmt, zu 
dessen Gemeine die Braut gehört; so gilt dies beim Militair von dem 
Prediger des Bräutigams. 
24) Wenn also die Braut aus der Gemeine des Militairpredigers, der 
Bräutigam aber aus einer andern Civil= oder Militair-Gemeine ist, so 
kommt dem Militairprediger auch nicht die Trauung zu. Wird er dennoch 
dazu aufgefordert, so gelten alsdann die Festsetzungen §. 12. Kap. 1IV. 
25) Die Proklamationen geschehen an drei auf einander folgenden Sonnta- 
ent von Seiten des Bräutigams in der Kirche, in welcher der militairische 
Gotesdienst gehalten wird, von Seiten der Braut aber in der Kirche, zu 
welcher sie gehört. 
26) Der
	        
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