Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No. 33.) Koͤniglicher Befehl wegen Aufhebung der nicht oͤffentlich geschehenden koͤrperlichen 
Züchtigungen in Fällen, wo auf lebenslängliche Einsperrung erkannt ist. 
Vom 14ten Mai 1811. 
J. allen Faͤllen, wo auf lebenswierige Einsperrung erkannt wird, kann ich 
in den nicht oͤffentlich geschehenden koͤrperlichen Zuͤchtigungen der Diebe nur 
eine zwecklose Haͤrte finden, da diese Castigationen, von welchen außer dem 
Richter und Gerichtsdiener niemand Zeuge ist, nicht wie die, in andern Faͤllen 
gesetzliche Ausstellung, am Schandpfahl, der Staupenschlag und ähnliche Ver- 
schärfungen der lebenswierigen Festungs= oder Zuchthausstrafe als Beispiel 
würksam seyn können; es muß daher diese zwecklose Züchtigung des Verbre- 
chers wegfallen, und Ich will dies als einen, für alle künftige Fälle der gedach- 
ten Art zu beobachtenden allgemeinen Grundsatz hiermit fesisetzen. 
Potsdam, den 14ten Mai 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justiz-Minister von Kircheisen zu Berlin.
	        
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