Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No. 36.) Königlicher Befehl, daß künftig nicht auf Todesstrafe des Schwerdts, sondern 
auf die des Beils erkannt werden soll. Bom 19ten Juny 1811. 
B. der großen Unsicherheit der Vollstreckung der Todesstrafe mit dem 
Schwerdte, wodurch es möglich wird, daß der Verbrecher ein größeres Uebel 
erleidet, als er nach dem Gesetz und dem ergangenen Erkenntnisse erleiden 
sollte, finde ich kein Bedenken, Ihren Antrag in dem Bericht vom 1 1ten d. 
M. wegen Abänderung dieser Strafart zu genehmigen. Ich setze daher hier- 
durch fest, daß künftig in allen Fällen, in welchen die Gesetze die Strafe 
des Schwerdts bestimmen, nicht mehr darauf, sondern auf die Todesstrafe 
des Beils erkannt werden soll. Nach dieser meiner Willensmeinung haben 
Sie die Gerichte mit naͤherer Anweisung zu versehen. Berlin, den 19ten 
Juny 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats-Kanzler Freiherrn von Hardenberg 
und den Justizminister von Kircheisen. 
  
Hh2 (No. 37.)
	        
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