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(No. 37.) Verordnung betreffend die Aufhebung des allgemeinen Indults. Vom 20sten
Juny 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Thun kund uud fuͤgen hiemit zu wissen:
der durch die Verordnung vom 24sten November 1807 gegebene,
und unter dem 14ten Juny v. J. verlaͤngerte allgemeine Indult,
erreicht mit dem 24sten Juny d. J. seine Endschaft.
Es ist von großer Wichtigkeit, welche Maasregeln nunmehr wegen Con—
servation der Schuldner im Besitz- und Nahrungsstande genommen werden,
da sie in alle Verhaͤltnisse des buͤrgerlichen Lebens tief eingreifen.
Wir haben sie deshalb der reiflichsten Pruͤfung unterworfen, zu dem Ende
die Stimmen der hierher berufenen Deputirten aus allen Staͤnden daruͤber
vernommen, auch mehrere Gutachten erfordert und verordnen diesemnach wie
folget:
§. 1. Obgleich die Bewegungsgründe, welche jenes Edikt und den mit-
telst desselben sanctionirten Indult zur Folge hatten, in mehrerer Rücksicht
und zum Theil sogar in verstärktem Grade noch obwalten; so können Wir
letzteren doch, wegen der damit verknüpften Nachtheile, zu denen auch zu
rechnen ist, daß gewissenlose Schuldner ihn mißbrauchen konnten, um Zah-
lungen, zu welchen sie die Mittel hatten, zu verweigern, nicht fortdauern
assen. -
Es behält daher bei dem Publikando vom 14ten Juny v. J., nach wel-
chem der, durch die Verordnung vom 24 sten November 1807 gegebene In-
dult mit dem 24sten Juny d. J. zu Ende gehet, sein Bewenden.
§. 2. Dem gemaß treten bei den Verhältnissen zwischen Gläubiger und
Schuldner, von diesem Zeitpunkte an, die allgemeinen Landesgesetze wieder in
ihre bisher suspendirt gewesene Kraft, in sofern sie nicht durch nachfolgende
Vorschriften, den Zeitumständen nach modifizirt werden.
#. 3. In Erwägung, daß es den Besitzern ländlicher und städtischer
Grundstücke unmöglich fallen würde, den Kapitalskündigungen mittelst baarer
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