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kann auf die Aufhebung der Subhastation provocirt werden, wenn der Be-
sitzer sich nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zum Mora-
torium eignet.
§. 21. Zu §. 113. Den Erben kommt das Moratorium zu statten,
so lange sie die Erbschaft ungetheilt lassen.
§ 22. Auch soll es gegen die Hypothekarien auf einen neuen Erwerber
übergehen.
. 23. Wir werden Sorge tragen, den Kredit und die Sicherheit der
Pfandbriefe dadurch zu befestigen, daß bei den Kredit-Associationen allent-
halben zweckmäßige und auf richtige Verzinsung und Amortisation der Kapi-
talien gerichtete Maasregeln ergriffen werden.
. 24. In Ansehung der Schulden unangesessener Personen, bleibt es
bei den allgemeinen Vorschriften der Gesetze, und es ist nach solchen zu be-
urtheilen, in wiefern sie sich zum General= oder Special-Moratorium eig-
nen oder nicht. Die Sicherheitsbestellung für solche Schulden, in sofern sie
vor dem 1sien November 1806. entstanden sind, kann aber mit eben den Mit-
teln geleisiet werden, die oben §. 14. unter d. benannt sind.
. 25. Damit der Zweck dieser Verordnung, so viel immer moglich,
ohne Weitläuftigkeiten erreicht und eine sachverständige Ausführung derselben
gesichert werde, wollen Wir wegen der Behandlung der Moratorien-Sachen
noch eine besondere Verfügung erlassen.
§. 20. Die gesetzliche Kraft dieser Verordnung tritt mit dem 24sten
Juny d. J. ein und soll bis zum 24 ten Juny 1815. dauern, wenn gün-
stige Umstände uns nicht, wie Wir wünschen, in Stand setzen, solche frü-
her aufzuheben.
Wir befehlen allen Behörden und insbesondere den Gerichten, sich
nach dieser Verordnung zu achten und dieselbe in vorkommenden Fällen zum
Vollzug zu bringen.
Urkundlich