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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 9. —.
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(No. 19.) Ebikt uͤber. die Herausgabe und Stempelung der Kalender. Vom 10ten Ja-
nuar 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen 2c. 2.
Thun kund und fügen hiemit zu wissen:
daß Wir es den Verhaältnissen Unserer Akademie der Wissenschaften nicht
mehr angemessen befunden haben, ihr ferner die Herausgabe der Kalender zu
übertragen. Da Wir indessen nöthig finden, auch künftig mittelst Besorgung
durch eine öffentliche Behörde das Publikum zu sichern, daß es zu rechter
Zeit hinreichend mit zweckmäßigen- Kalendern Lersorgt werde; so wie auch
Unseren Kassen bei der großen zeitigen Belastung derselben, das hergebrachte,
dem Lande gar nicht lästige Einkommen aus dem Kalenderwesen zu erhal-
ken; so verordnen Wir hiemit wie folget:
4) Die Herausgabe der unter öffentlicher Autorität in Unsern Staaten er-
scheinenden Kalender ist fortan einer besondern Deputation anvertraut,
welche den Namen „Königliche Kalender-Deputation“ führt
und zunächst Unserm Departement für Gewerbe und Handel unter-
geordnet ist.
2) Niemand darf in Unsern Staaten Volks-Kalender herausgeben, ohne
Genehmigung des gedachten Departements. Die Herausgabe und der
Vertrieb von Lurus-Kalendern ist dagegen Jedem, der überhaupt zum
Buchverlage und Buchhandel berechtigt ist, erlaubt.
3) Jedoch darf in Unsern Staaten Niemand Kalender feil halten, welche
nicht mit dem Stempel der Kalender-Oeputation gezeichnet sind, und
müssen daher diejenigen, welche Lurxus-Kalender herausgeben, oder
fremde Kalender absetzen wollen, sich wegen der Stempelung bei den
von derselben angesetzten Factoren melden, auch die bisher üblichen
Stempelgebühren entrichten, bei Strafe der Confiskation der unge-
Jahrgong 1811. stem-