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Preußischen Unterthanen oder Preußischen oͤffentlichen Anstalten gehoͤren, und
welche von den, unter dem Befehl Sr. besagten Majestaͤt stehenden Behoͤrden
weggefuͤhrt worden waͤren.
Art. 22. Die gerichtlichen und Pupillar-Depositen aller Art, welche
die Unterthanen der hohen kontrahirenden Theile betreffen, sollen derjenigen
von beiden Maͤchten zugestellt werden, unter deren Dependenz die Tribunale
sind, die nach der jetzigen Beschaffenheit der Landes-Eintheilung die Sachen
richten sollen, in welchen die Depositen angeordnet werden, oder welche dazu
Anlaß geben.
Die Competenz der Tribunale soll in Hinsicht der Pupillar-Depositen
nach dem gesetzlichen Domicilium der Pupillen, in Hinsicht der gerichtlichen
Depositen, nach dem Domicilium der Beklagten bestimmt werden, gleichwohl
mit Vorbehalt des Vorzugs-Rechts, welches dem besondern Forum des er-
kannten Arrests oder der eröffneten Erbschaft zusteht.
S. 6.
Allgemeine Disposition.
Art. 23. Die Westphälischen Unterthanen, welche Gläubiger von
Preußen sind, aus Anleihen oder Schulden, welche zu verschiedenen Zeiten im
Namen des Preußischen Gouvernements gemacht worden, und namentlich
aus einer Anleihe, welche der Herr Fürst von Wittgenstein dirigirt hat, aus
dem ersien und zweiten zu Frankfnrt am Mayn 1794. eröffneten Anlehn, aus
der Schuld Friedrichs II. von 1745., der Anleihe, welche die Stadt Danzig
gemacht hat, und allen andern Schulden, welche allgemein für Rechnung
des Königreichs Preußen gemacht worden, sollen so, wie die Preußischen Un-
terthanen, behandelt werden, ohne irgend einen Unterschied in der Rücksicht
zu machen, daß sie Ausländer sind.
Diesem gemäß sollen die Wesiphälischen Unterthanen sowohl für Capi-
tal und Zinsen so bezahlt werden, wie es durch das Edict S. M. des Kö=
nigs von Preußen vom 27. October 1810. vorgeschrieben worden, als wel-
ches zu Gunsten der Westphälischen Unterthanen so vollzogen werden soll, als
wenn die Dispositionen dieses Edicts der gegenwärtigen Convention von Wort
zu Wort einverleibt wären, und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß,
wenn S. M. der König von Preußen sich veranlaßt sähe, im Allgemeinen
nach anerkanmer Gerechtigkeit und in Gemäßheit der Umstände andere, zu
Bezahlung der Gläubiger vortheilhaftere oder nicht vortheilhaftere, Bestim-
mungen zu treffen, die Westphälischen Unterthanen dieselben mit genießen,
und in Gefolge dieser Bestimmungen wie die eigenen Preußischen Unterthanen
behandelt werden sollen.
Art. 24.