Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Preußischen Unterthanen oder Preußischen oͤffentlichen Anstalten gehoͤren, und 
welche von den, unter dem Befehl Sr. besagten Majestaͤt stehenden Behoͤrden 
weggefuͤhrt worden waͤren. 
Art. 22. Die gerichtlichen und Pupillar-Depositen aller Art, welche 
die Unterthanen der hohen kontrahirenden Theile betreffen, sollen derjenigen 
von beiden Maͤchten zugestellt werden, unter deren Dependenz die Tribunale 
sind, die nach der jetzigen Beschaffenheit der Landes-Eintheilung die Sachen 
richten sollen, in welchen die Depositen angeordnet werden, oder welche dazu 
Anlaß geben. 
Die Competenz der Tribunale soll in Hinsicht der Pupillar-Depositen 
nach dem gesetzlichen Domicilium der Pupillen, in Hinsicht der gerichtlichen 
Depositen, nach dem Domicilium der Beklagten bestimmt werden, gleichwohl 
mit Vorbehalt des Vorzugs-Rechts, welches dem besondern Forum des er- 
kannten Arrests oder der eröffneten Erbschaft zusteht. 
S. 6. 
Allgemeine Disposition. 
Art. 23. Die Westphälischen Unterthanen, welche Gläubiger von 
Preußen sind, aus Anleihen oder Schulden, welche zu verschiedenen Zeiten im 
Namen des Preußischen Gouvernements gemacht worden, und namentlich 
aus einer Anleihe, welche der Herr Fürst von Wittgenstein dirigirt hat, aus 
dem ersien und zweiten zu Frankfnrt am Mayn 1794. eröffneten Anlehn, aus 
der Schuld Friedrichs II. von 1745., der Anleihe, welche die Stadt Danzig 
gemacht hat, und allen andern Schulden, welche allgemein für Rechnung 
des Königreichs Preußen gemacht worden, sollen so, wie die Preußischen Un- 
terthanen, behandelt werden, ohne irgend einen Unterschied in der Rücksicht 
zu machen, daß sie Ausländer sind. 
Diesem gemäß sollen die Wesiphälischen Unterthanen sowohl für Capi- 
tal und Zinsen so bezahlt werden, wie es durch das Edict S. M. des Kö= 
nigs von Preußen vom 27. October 1810. vorgeschrieben worden, als wel- 
ches zu Gunsten der Westphälischen Unterthanen so vollzogen werden soll, als 
wenn die Dispositionen dieses Edicts der gegenwärtigen Convention von Wort 
zu Wort einverleibt wären, und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß, 
wenn S. M. der König von Preußen sich veranlaßt sähe, im Allgemeinen 
nach anerkanmer Gerechtigkeit und in Gemäßheit der Umstände andere, zu 
Bezahlung der Gläubiger vortheilhaftere oder nicht vortheilhaftere, Bestim- 
mungen zu treffen, die Westphälischen Unterthanen dieselben mit genießen, 
und in Gefolge dieser Bestimmungen wie die eigenen Preußischen Unterthanen 
behandelt werden sollen. 
Art. 24.
	        
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