Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 224 — 
Art. 37. Es ist nichts abgeaͤndert in den Rechten, welche die West- 
phaͤlischen Glaͤubiger der Bank zu Berlin, sowohl aus den Obligationen, welche 
diese ummittelbar ausgefertigt hat, als für die, welche durch die Intermediair- 
Banken ausgeliefert worden, haben könnten. Diesem gemäß sollen sie fortfahren, 
sie gegen die Berliner Bank auszuüben, und sollen als die eigenen Unterthanen 
S. M. des Königs von Preußen behandelt werden, ohne daß irgend unter 
einem Vorwande man in Betracht, daß sie Ausländer sind, die Zahlung dessen, 
was ihnen gebührt, verzögern könnte. 
g. 4. 
Wittwen-Kasse. 
Art. 38. Die Berliner Wittwen-Kasse soll fortfahren, ihre Verpflich- 
tungen gegen die Westphälischen Unterthanen, welche bei selbiger interessirt 
sind, zu erfüllen, auf eben die Weise, auf welche sie in Gefolge der Funda- 
mental-Reglements gegen alle Mitglieder dieses unter dem Namen: Preußi- 
sche Wittwen-Verpflegungs-Anstalt exisiirenden Instituts verfährt und ver- 
fahren soll, ohne irgend einen Unterschied zwischen Preußischen Unterthanen 
und Ausländern und ohne Verpflichtung, im Lande zu wohnen. 
. 5. 
Von den oͤffentlichen Unterrichts- und Wohlthaͤtigkeits— 
Anstalten. 
Art. 39. Da mehrere oͤffentliche Unterrichts- und Wohlthaͤtigkeits- 
Anstalten der beiden Königreiche außerhalb der Grenze des Staats, dem sie 
angehören, und in dem andern Staat Grundstücke oder Revenüen besitzen, 
in Ansehung deren das gegenseitige Interesse der beiden Hohen kontrahirenden 
Theile erfordern könnte, die Hände zu speciellen Uebereinkünften zu bieten, 
welche die genaue Kenntniß der Lokalität erfordern, so ist verabredet, daß 
zu diesem Ende Special-Commissarien ernannt werden sollen, um an Ort und 
Stelle die Austauschungen, Theilungen oder andere Einrichtungen zu treffen, 
welche für die besagten öffentlichen Anstalten der beiden Königreiche am pas- 
sendsten seyn dürften. Inzwischen sollen diese fortfahren, ohne alles Hinder- 
niß, und in Gemäßheit des 25sten Artikels des Tilsiter Friedens, aller Ein- 
künfte dieser Art zu genießen, in deren Besitz sie sich zur Zeit des besagten 
Friedens befunden haben. 
. 6. 
Von den Posten. 
Art. 40. Die Regulirung der Rechnungen und Verwaltung der Wefl- 
phälischen Unterthanen, welche vormals Postbeamte der Berliner Post-Di- 
rektion gewesen, soll in dem kurzmöglichsten Zeitraum bewirkt werden, und 
die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.