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Art. 48. Die General-Direktion der Association des Adels der Marken
soll nach den durch die Westphälischen Gesetze vorgeschriebenen Formen, die in
Westphalen angesessenen Schuldner, welche dem, was ihnen durch die obigen
Art. 45. und 47. auferleget worden, nicht Genuge leisten, zur gezwungenen
Besitz-Entsetzung verfolgen können.
Art. 49. Alle einzelne Klagen, welche Gläubiger, die Obligationen
der besagten Association besitzen, wofür die in Westphalen belegenen Güter hy-
pothecirt werden, angestellt, oder bis zum Tag der Aufhebung des Bandes an-
stellen werden, sollen suspendirt seyn.
Diese Gläubiger sollen nach Maaßgabe der Reglements sich an die
Direktion wenden, um die Zahlung der Zinsen, die ihnen gebühren, oder bis
zu dem besagten Zeitpunkte gebuhren werden, zu erlangen, mit Vorbehalt, im
Fall der Nichtzahlung alle Schutzmaaßregeln zu ergreifen, die sie für gut fin-
den werden.
Art. 50. ODie solidarische Verbindlichkeit, welche auf die Güter der
Association überhaupt ruhet, soll mittelst der obigen Dispositionen aufhören,
die Schuldner in Ansehung ihrer Besitzungen in Westphalen zu verpflichten,
vom Tage der erfolgten Lösung des Verbandes an, als dem Zeitpunkt, von
wo an sie nicht mehr einen Theil der besagten Association ausmachen
werden.
Art. 51. Es ist den Rechten der allgemeinen Association des Adels der
Marken nichts entzogen, und diese wird fortfahren, nach den von Preußen
gemachten oder künftig zu machenden Gesetzen verwaltet zu werden.
H. 9.
Theilung der Schulden der General-Salz-Administration.
Art. 52. Die Schulden, welche aus Anleihen herrühren, die von der
Salz-Administration, es sey gegen Privatpersonen oder gegen die Stände der
Kurmark, oder gegen die Seehandlungs-Societät für Vorschüsse gemacht wor-
den, die diese für Rechnung der im Königreich Wesiphalen gelegenen Salinen
geleistet hat, und wofür nicht nur die Saline zu Schönebeck, welche jetzt an
Westphalen gehört, sondern auch alle Vorräthe an Salz und Holz der verschie-
denen Faktoreien, welche in den an Preußen verbliebenen Provinzen gelegen
sind, hypothecirt worden, sollen auf folgende Weise zwischen beiden Staaten
vertheilt werden:
Westphalen soll Neun Eilftheile dieser Schulden, und Preußen die
Zwey übrigen Eilftheile übernehmen.
C. 10.