Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Gegen  üble  Gerüche  in  Krankenzimmern  sind  nicht  Räucherungen,  sondern
lediglich  reichliche  Lüftungen  anzuwenden.

Unnöthige  Besuche  sind  im  Krankenzimmer  nicht  zuzulassen;  die  mit  dem
Kranken  in  Berührung  gekommenen  Personen  haben  beim  Verlassen  des
Krankenzimmers  sich  die  Hände  mit  Seifenlauge  und  mit  5  prozentiger
Karbol=  oder  Sublimatlösung  zu  waschen  und  sich  sonst  zu  reinigen,  event.
auch  Kleider  und  Wäsche  zu  wechseln.

Speisen  und  Getränke  dürfen  im  Krankenzimmer  weder  aufbewahrt,  noch,

außer  von  dem  Kranken  selbst,  von  irgend  Jemand  genossen  werden.
Verfahren  bei  und  nach  Räumung  des  Krankenzimmers.

Die  Transportmittel,  mit  welchen  Kranke,  die  an  den  unter  A  a  genannten

Krankheiten  leiden,  in  ein  Krankenhaus  gebracht  werden,  sind  vor  anderweitem
  Gebrauche  nach  Vorschrift  zu  desinfiziren.

Leichen  an  den  unter  A  a  genannten  Krankheiten  verstorbener  Personen  sind
nach  Feststellung  des  Todes  ohne  vorheriges  Waschen  bald  einzusargen  und
aus  den  Wohnräumen  zu  entfernen,  zuvor  aber  mit  in  fünfprozentige  Karboloder
  Sublimat-Lösung  (6..#  3)  getränkte  und  feucht  zu  haltende  Laken
zu  hüllen.  Sie  müssen  womöglich  vor  Ablauf  der  allgemeinen  gesetzlichen
Frist  beerdigt  werden  (vergl.  §§  6  und  8  der  Verordnung  vom  23.  Dezember
  1859,  Ges-Sammli.  S.  167  und  Verordnung  vom  7.  September
1860,  Ges.  Samml.  S.  107).

Mit  den  zuletzt  von  dem  Kranken  während  einer  der  unter  A  a  genannten
Krankheiten  benutzten  Kleidungsstücken  und  Leib.  und  Bettwäsche,  sowie  mit
allen  waschbaren  Gegenständen  ist  nach  C  4  zu  verfahren.

Alle  nicht  waschbaren  Gegenstände,  wie  Betten,  Matratzen,  Kissen,  Decken,
Polster,  und  Pelzwerk,  Teppiche,  Kleider=  und  Seidenstosse  werden  ohne
Schütteln  und  Ausklopfen  in  mit  Karbol,  oder  Sublimatlösung  getränkte
Laken  und  Tücher  eingebunden  und  der  Desinfeklion  durch  strömenden  überhitzten
  Wasserdampf  ausgesetzt.  Nur  Gegenstände  aus  Leder,  Gummi  oder
Kautschuk  sind  statt  obigem  Verfahren  einer  gründlichen  Abwaschung  mit
Sublimatlösung  zu  unterziehen.  Bei  Betten  und  Polsterwerk  wird  die  Inlage
  (Federn,  Roßhaar,  Watte  2c.)  aus  dem  Ueberzuge  entsernt  und  besonders
durch  heiße  Dämpfe  gereinigt.

Fürstl.  Schwargb.=  Rudolst.  Gesetzsammlung.  II.  13