Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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D. 
(No. 105.) Instruktion für die kaufmännische Klasstsikationskommisston zu Berlin. Vom 
öten Juni 1812. 
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In dem Allerhöchst vollzogenen Edikt vom 24 sten Mai c. ist es vorbehalten 
worden, den kaufmämnischen Korporationen in den Handelsstädten der Mo- 
narchie die spezielle Vermögensangabe zu erlassen, und die Besteuerung auf 
einer Klassisikation nach dem Satze von 3 Prozent zu gründen. 
Für die Kaufmannschaft der Stadt Berlin ist hiernach eine besondere 
Klassifikationskommission unter dem Vorsitz des Herrn Geheimen Ober-Fi- 
nanzraths Friedel niedergesetzt. 
Zur Instruktion für diese Kommisseion und zur Richtschnur für die Kauf- 
mannschaft wird Folgendes bestimmt: 
. 1. Es wird der Kommission von den Vorstehern der Börse, den 
Aeltesten beider Gilden und dem Komitee der Börsenkorporation ein spezielles 
alphabetisches Verzeichniß aller einzelnen Mitglieder der Kaufmannschaft, mit 
Angabe ihrer Wohnung und der Gattung ihres kaufmännischen Gewerbes un- 
verzüglich und spätestens 3 Tage nach der Bekanntmachung dieser Verordnung 
eingereicht. 
§. 2. Jedes Mitglied der kaufmännischen Korporation, welches sich 
der Klassifikation nicht unterwerfen will, sondern eine spezielle Vermögensangabe 
vorzieht, zeigt dieses unmittelbar nach der Publikation der Verordnung den 
Börsenvorstehern an, welche ihn zwar in das Verzeichniß §. 1. mit aufnehmen, 
aber seine Erklärung dabei ausdrücklich bemerken. 
§. 3. Die Kommission nimmt ein solches Mitglied in ihr Buch nicht 
auf, sondern giebt der Kommission des Reviers, in welchen der Steuerpflichtige 
wohnt, von dessen Erklärung ungesäumt Nachricht. 
§. 4 Die Klassen werden von 30,000 Rthlr. bis 150 Rthlr. auf der 
Basis von 3 Prozent bestimmt. Die Kommission bann jedoch in einzelnen Fällen 
über das Maximum hinausgehen. 
5. Die Kommisston erwählt aus der Kaufmannschaft nach den ein- 
zelnen Zweigen des kaufmännischen Gewerbes, zwei oder drei Taxatoren, de- 
ren Gutachten sie bei der Klassifikation berücksichtigt. 
§. 6. Die von der Kommission erwählten Mitglieder der Kaufmann- 
schaft sind verpflichtet, sich dem Taxrations= und Klassifikationsgeschaäft zu unter- 
ziehen, und müssen eidlich versprechen, das von ihnen erforderte Gutachten, ihrer 
gewissenhaften Ueberzeugung gemäß abzugeben. 
g. 7.
	        
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