Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Abschnitt III. 
Von dem Eintritt Preußischer Unterthanen in die Militairdienste 
fremder Staaten. 
&. 14. Die aus Unsern Staaten gebürtigen, oder, auf die im F. 1. 
ausgedrückte Art, darin niedergelassenen, oder auch in Unserm Militairdienst 
stehenden Individuen bedürfen, um in die Militairdienste eines andern befreun- 
deten Souverains überzugehen, Unserer ausdrücklichen Erlaubniß, welche bei 
Personen des Civilstandes, nach den oben ertheilten Vorschriften, bei Indivi- 
duen des Militairstandes, welche Offieiersrang haben, von Uns unmittelbar, 
und bei Individuen eines mindern Grades, durch das allgemeine Kriegsde- 
partement, erfolgt oder verweigert wird. 
§. 15. Diejenigen Unserer Unterthanen, welche obgedachtermaaßen in 
fremde Oienste treten, bleiben verpflichtet 
a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie zurückberufen werden, und 
b) dem fremden Souverain, in dessen Dienst sie übergehen wollen, den 
Diensteid nur unter dem Vorbehalt zu leisten, nie gegen ihr Vater- 
land zu dienen. 
. 10. Unsern bereits in dem Militairdienst eines andern befreunde- 
ten Souverains befindlichen Unterthanen, welche diese Erlaubniß noch nicht 
erhalten haben, wird, um solche einzuholen, hiermit eine Frist von 6 Monaten 
gesetzt, die also mit dem zweiten Januar 1813. abläuft. 
§. 17. Wegen dieser Frist gelten im übrigen die obigen Bestimmun- 
gen der §9#. 3. und 6. 
§. 18. Wenn zwischen Unserm und demjenigen Staate, in dessen 
Militairdienste solche Individuen übergegangen sind, ein Krieg ausbricht, 
so wird hierdurch ohne weiteres, und ohne daß es deshalb besonderer Avo- 
katorien bedarf, die in dem F. 14. bestimmte Erlaubniß, von selbst unwirk- 
sam und ungültig, und diese Individuen haben sofort die dortigen Kriegs- 
dienste zu verlassen und in Unsere Staaten zurückzukehren. 
S. 19. Auf solchen Kriegsfall wird gedachten Individuen hiermit eine 
Frist von zwei Monaten, vom Ausbruch der ersten Feindseeligkeiten an ge- 
rechnet, gesetzt, innerhalb welcher sie ihre, in Unsere Staaten erfolgte Rück- 
kehr, durch ein Attest der Preußischen Ortsobrigkeit, unter welche sie sich 
dann begeben haben werden, bei der Provinzialregierung nachweisen mussen. 
K. 20. Gegen diejenigen, welche den §F. H. 18. und 19. zuwider, in 
dem Militairdienste eines, mit dem Unsrigen im Kriege begriffenen Staats, 
etwa widerspenstig beharren, wird bei dem Oberlandesgericht der Provinz, 
Jahrgang 1812. m worin
	        
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