Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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. 5. Die durch das Edikt und die Anweisung vom 24sten Mai ange—- 
ordneten Kommissionen werden zwar gebildet, sie beschaͤftigen sich aber bis 
zum Asten Oktober d. J. nur mit Annahme der Vermoͤgensangaben, und 
mit Erhebung der Steuer, so weit sie nach Maaßgabe dieser Verordnung, von 
den Steuerpflichtigen entrichtet werden muß. 
Hiernach haben sich alle Behoͤrden und Unsere getreuen Unterthanen in 
Ost- und Westpreußen, auch Litthauen zu richten. 
Gegeben Berlin, den 2ten Juli 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
	        
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