Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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vember 1808. schuldig gewordenen Summen, mit zu dieser Ausmitte- 
lung und Festsetzung gehoͤren; 
II. Die Ausmittelung und Festsetzung der Forderungen, Felhe einzelne 
Provinzen, Kreise oder Kommunen an den Staat, oder adn andere Pro- 
vinzen, Kreise oder Kommunen wegen angeblich übertragener Krieges- 
lasten, aus dem bemerkten Zeitraume zu haben glauben; 
III. Die Ausgleichung der hieraus entstehenden Forderungen und Gegen- 
forderungen, imgleichen die Feststellung desjenigen, was darnach einer 
jeden Provinz oder Kommune allein zur Last bleibt. 
. 4. 
I. Ausmittelung und Feststellung des Passiozustandes. 
Ueber die in jeder Provinz, in einzelnen Kreisen, oder bei einzelnen 
Kommunen in dem Zeitraume bis zum 1sten November 1808. entstaudenen 
Kriegesschulden, erfordert die Kommission die vollständigen Nachweisungen. 
5. 
Fortsetzung. 
Sind dergleichen Schulden von der Provinz, dem Kreise oder der Kom- 
mune bereits anerkannt; so erstireckt die Prüfung, in der Regel sich nicht 
auf die Richtigkeit derselben. Sollte jedoch die Kommission, aus erheblichen 
Gründen, Zweifel gegen die Nichtigkeit haben; so ist sie befugt und verpflich- 
tet, eine nahere Untersuchung darüber zu veranlassen, und sich dazu der Mit- 
wirkung jeder Behörde, welche darüber Auskunft zu geben im Stande ist, 
zu bedienen. 
S. 6. 
Fortsetzung. 
Sollte in einzelnen Fällen die Schuld einer Provinz, eines Kreises oder 
einer Kommune, noch nicht so ausgemittelt seyn, daß ein Liquidum festge- 
setzet wäre; so muß dieses durch die Kommission noch bewirkt werden, und 
es bleibt derselben überlassen, auf welchem ihr am angemessensten scheinenden 
gesetzmäßigen Wege sie den Zweck erreichen will. 
. 7V. 
Fortsetzung. 
Wenn dagegen der an eine Provinz, einen Kreis oder eine Kommune 
gemachte Anspruch nicht anerkannt, sondern ganz oder zum Theil bestritten 
wird; so soll deshalb kein förmlicher Rechtsgang zulässig seyn. Die König- 
lichen Kommissarien entscheiden über den streitigen Gegenstand, nach einer 
vorhergegangenen gründlichen Untersuchung desselben pflichtmäßig, durch eine 
Resolution, gegen welche kein Rechtsmittel, sondern blos der Rekurs an Unsern 
Stagatskanzler Staat findet. 
1 Nur
	        
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