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Ueberall wird die Berechnnng in Preußisch Kourant nach dem Muͤnzfuße vom
Jahre 1764., oder in dem bis zur voͤlligen Umpraͤgung der Munze statt fin-
denden Surrogat desselben, naͤmlich in Groschenstuͤcken den Thaler zu 42 Gr.
gerechnet, angelegt. Alle andere Muͤnzsorten muͤssen, nach dem zur Zeit der
entstandenen Forderung statt gefundenen Kours derselben, hierauf redueirt
wrden.
. 11.
II. Ausmittelung und Fesistellung des Aktivzustandes.
Das zweite Hauptgeschäft der Kommission ist die Ausmittelung und
Fesistellung des Aktivzustandes jeder Provinz, jedes Kreises und jeder Kom-
mune. Dieser bestehet in den durch den Krieg entstandenen Forderungen, welche
einzelne Provinzen, Kreise oder Kommunen an den Staat und an andere
Provinzen, Kreise oder Kommunen zu haben glauben. Die Kommission muß
sich auch hierüber die vollständigen Nachweisungen vorlegen lassen, jede ein-
zelne Forderung genau prüfen und ein Liquidum festsetzen.
S. 12.
Fortsetzung.
Was die Forderungen der Kommunen, Kreise und Provinzen an an-
dere Kommunen, Kreise und Provinzen betrifft, so sind solche bereits ein Ge-
genstand der Untersuchung und Fesisetzung der Kommission bei der Ausmitte-
lung des Passivzustandes der Kommunen, Kreise und Provinzen gewesen, und
es wird dieserbalb hier nur auf den Inhalt der G. 5. ö. und 7. hingewiesen.
Forderungen an den Staat mussen jedoch, insofern dieses noch nicht
geschehen ist, von der Kommission zuvörderst dem Finanzkollegio zur Erklärung
vorgelegt werden.
#. 13.
Fortsetzung.
Die Forderungen der Kommunen, Kreise und Provinzen, theilen sich
a) in solche, welche aus Lieferungen und Leistungen für Unsere eigenen
Truppen entsianden sind.
In so weit diese Forderungen nicht einzelnen Unterthanen, sondern
ganzen Kommunen, Kreisen oder Provinzen zustehen, sind sie zwar, um
das Kreditwesen der Kommu.K#nen, reise und Provinzen vollständig dar-
zusiellen, mit aufzunehmen; ihre Untersuchung und Festsetzung beschäf-
tiget jedoch die Kommission nicht; sondern sie werden, auf das entweber schon
vorhandene Anerkenntniß des Kassendepartements, oder in sofern solches noch
nicht erfolgt ist, auf das Anerkenntniß des Finanzkollegit, angenommen.
b) Brandschäden und Demolirungen, die auf die Verfügungen der Befehls-
haber Unserer eigenen Armee, veranlaßt sind, in so weit sie das Eigen-
thum der Kommunen, des Kreises oder der Provinz betroffen haben.
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