Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(XNo. 68) Koͤnigl. Befehl, die weitere Ausdehnung des §. 5. No. 2. der Verordnung vom 
20 sten Juni 1811. wegen Aufhebung des allgemeinen Indults, betreffend. 
Vom 30sten December 1811. 
(yV 
Ich genehmige den Antrag in Ihrem Berichte vom 30sten d. M. und deklarire 
daher die Bestimmung der Verordnung, betreffend die Aufhebung des allge- 
meinen Indults, vom 20sten Juni 1811. §. 5. No. 2., nach welcher 
oon der nachgelassenen Zahlung mit Pfandbriefen ausgeschlossen wor- 
den, diejenigen Darlehne, welche der Schuldner seit dem isten Juli 
1809. ohne irgend einen Abzug, zu fünf Procent empfangen hat, 
dahin: 
daß solche in den Provinzen Ost- und Westpreußen und Litthauen 
auch Anwendung finden soll, auf Darlehne, welche der Schuldner, 
gegen Verpfaͤndung eines in den genannten Provinzen gelegenen 
Grundstücks, seit dem Isten Juli 1809. ohne irgend einen Abzug zu 
6 Procent Zinsen empfangen hat. 
Diese Deklaration haben Sie durch die Gesetzsammlung bekannt machen 
zu lassen. Berlin, den 30sten December 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats-Kanzler Freiherrn von Hardenberg und 
an den Geheimen Staats= und Justiz-Minister von Kircheisen. 
  
([Jo. 69.) Königl. Befehl, die nicht ferner zu gestattende Mitveräußerung der Patronats- 
Rechte beim Verkauf der Domainen betreffend. Vom gten Januar 1812. 
A den Mir von Ihnen vorgetragenen Gründen, welche, sowohl in Be- 
trachtung der kirchlichen Verfassung und einer guten Kirchen-Zucht, als in 
finanzieller Rücksicht, der bisher statt gefundenen Mitverdußerung der Patro- 
nat-Rechte bei dem Verkauf Meiner Domainen, und der aufgehobenen geist- 
lichen Güter, entgegenstehen, will Ich hiermit den §. 16. der Veräußerungs- 
Instruction vom 25sten Oktober 1810. in diesem Stücke aufheben, und be- 
fehle Ich, daß künftig bei Veräußerungen der Domainen und eingezogenen 
geistlichen Güter, die Patronat-Rechte nicht mit verkauft, sondern dem Staate 
vorbehalten, die Patronat-Lasten der zu veräußernden Güter aber, nach ihrem 
jahrlichen
	        
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