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(No. 125.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 16ten Juli 1812. in Betreff der auf De-
fraudation der Lupxussteuergefälle gesetzten Strafe.
D a wegen der Straffaͤlligkeit der unterlassenen Deklaration luxussteuerpflich-
tiger Objekte, und der Anwendbarkeit der auf die Defraudation der Gefaͤlle
selbst in der Deklaration vom 14ten September 1811. 9. 4. litt. e. gesetzten
Strafe auf jene Unterlassung, Zweifel entstanden sind; so finde Ich Mich be-
wogen, zu deren Beseitigung hierdurch als Meine Willensmeinung besonders
zu erklären:
daß ein jeder, welcher zur Luxussteuer geeignete Gegenstände besitzt, ge-
halten ist, ohne eine besondere Aufforderung Seitens der Steuerbehörde
und auf den blos allgemein durch die Amtsblätter ergehenden Aufruf,
solche in einer jeden halbjährigen Hebungsperiode bei der betreffenden
Behörde anzugeben, und daß derjenige, welcher diesem zuwider handelt,
ohne daß ihm erhebliche Entschuldigungsgründe zu statten kommen, für
jeden Kontraventionsfall mit der Strafe der Erlegung der vierfachen Ge-
falle belegt werden soll.
Ich trage Ihnen hiermit auf, wegen Publikation und Befolgung die-
ser nachtraglichen Vorschriften das Nöthige zu veranlassen.
Berlin, den 16ten Juli 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
([o. 126.)