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Gemeindeverfassung; gleichmäßig bleiben alle ländlichen Gemeinden als Ge-
meinden für sich, in ihrer bisherigen Verfassung. Dagegen werden
die Städte zweiter Klasse, und die ländlichen Gemeinden aller Gattun-
gen mit Einschluß der Dominialhöfe,
sogleich in dem Kreisverbande zu einer Korporation vereinigt.
§9. 3. Diese Vereinigung geschieht einstweilen nach der bisherigen
Kreiseintheilung.
. 4. Es bleibt jedoch den Regierungen überlassen, Anträge bei Un-
serm Staatskanzler dahin zu machen, diejenigen Kreise, welche zu klein sind,
um sich den wirksamen Beistand, welcher von der Kreisverbindung erwar-
tet werden könne, zu leisten, und die Kosten der besondern Kommunal= und
Staatsverwaltungen zu verlohnen, mit andern benachbarten Kreisen zu ver-
einigen, imgleichen die Enkleven fremder Kreise zu denjenigen zu schlagen,
in welchen sie belegen sind.
§. 5. Diesen Kreisverbindungen wird im Allgemeinen die Bestim-
mung gegeben, daß sie allen denjenigen Bedürfnissen, durch verhältnißmäßige
Beiträge, genügen müssen, welche,
entweder ihrer Natur nach, Lasten des Kommnnaldverhältnisses sind,
oder von dem Staate dafür erklärt werden.
Wenn keine speciellen Bestimmungen darüber entscheiden, ob eine gegebene
Last die Gemeinden oder den Kreis treffen soll, findet letzteres doch immer
Anwendung, wenn
a) sämmtliche oder doch der größere Theil der Kreiseingesessenen, oder
auch nur
b) mehr als drei Gemeinden dabei interessiret sind,
c) wenn die Last, obwohl sie das besondere Bedürfniß von nur drei
oder weniger Gemeinden betrifft, doch nicht besondere Bequemlichkei-
ten oder örtliche Vortheile, sondern ein wahrhaftes Bedürfniß zum
Gegenstande oder Zweck hat, und die Gemeinden sich außer Stande
finden, dieselbe zu prästiren.
§. 6. Insbesondere liegt die Beschaffung der Bedürfnisse für Unsere
und fremde Truppen der Regel nach, den Kreisverbindungen ob. Wir
werden näher bestimmen, was davon vom Staate vergütet werden soll, und
auf welche Weise.
#. 7. Auch soll über die Art, wie die Beiträge der Kreiseingesesse-
nen angelegt werden sollen, eine besondere Verordnung ergehen.
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