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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
—.
— No. 21. *..
(No. 130.) Verordnung die Suspension der das Militair angehenden Prozesse be-
treffend. Vom 30sten Juli 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben in Erwaͤgung der bei fruͤheren Feldzuͤgen jederzeit erfolgten Suspen-
sion der das Militair, welches dem Feinde gegenuͤber stehet, betreffenden
Prozesse, beschlossen, diese Suspension auch gegenwaͤrtig, da die Konjunktu-
ren Uns bewogen haben, Unsere Truppen aus den Standquartieren in das
Feld ruͤcken zu lassen, zu verfuͤgen und Folgendes zu verordnen:
§. 1. Es soll vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, alles
gerichtliche Verfahren in den Rechtsangelegenheiten derjenigen Personen sus-
pendirt seyn, welche -
4) Amts= oder Berufshalber der Armee folgen, besonders derjenigen, wel-
che zu dem in das Feld gerückten Corps d'Are gehören und entwe-
der in wirklichen Kriegsdiensten siehen, oder bei dem Feldkriegskommis-
sariat, dem Lazareth und den verschiedenen Trains angestellt sind, oder
sonst bei diesem Truppenkorps zum Militairetat gehören;
2) derjenigen, welche etwa künftig noch bei dem besagten Korps in Dien-
sie treten und demselben Amts= oder Berufshalber folgen; desgleichen
3) der bei selbigen engagirten Marketender, so wie
4) der von dem Feinde etwa weggeführten Geißel und
5) der Ehefrauen aller vorstehenden Personen und deren noch unter väter-
cher Gewalt stehenden Kinder.
· Denjenigen prozeßfuͤhrenden Parteien, welche erst in der Folge in eines
der hier bezeichneten Verhältnisse treten, kommt die Suspension ebenfalls zu
Jahrgang 1812. Ef statten;
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten August 1812.)