Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 165 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
—. 
— No. 21. *.. 
  
  
  
(No. 130.) Verordnung die Suspension der das Militair angehenden Prozesse be- 
treffend. Vom 30sten Juli 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
haben in Erwaͤgung der bei fruͤheren Feldzuͤgen jederzeit erfolgten Suspen- 
sion der das Militair, welches dem Feinde gegenuͤber stehet, betreffenden 
Prozesse, beschlossen, diese Suspension auch gegenwaͤrtig, da die Konjunktu- 
ren Uns bewogen haben, Unsere Truppen aus den Standquartieren in das 
Feld ruͤcken zu lassen, zu verfuͤgen und Folgendes zu verordnen: 
§. 1. Es soll vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, alles 
gerichtliche Verfahren in den Rechtsangelegenheiten derjenigen Personen sus- 
pendirt seyn, welche - 
4) Amts= oder Berufshalber der Armee folgen, besonders derjenigen, wel- 
che zu dem in das Feld gerückten Corps d'Are gehören und entwe- 
der in wirklichen Kriegsdiensten siehen, oder bei dem Feldkriegskommis- 
sariat, dem Lazareth und den verschiedenen Trains angestellt sind, oder 
sonst bei diesem Truppenkorps zum Militairetat gehören; 
2) derjenigen, welche etwa künftig noch bei dem besagten Korps in Dien- 
sie treten und demselben Amts= oder Berufshalber folgen; desgleichen 
3) der bei selbigen engagirten Marketender, so wie 
4) der von dem Feinde etwa weggeführten Geißel und 
5) der Ehefrauen aller vorstehenden Personen und deren noch unter väter- 
cher Gewalt stehenden Kinder. 
· Denjenigen prozeßfuͤhrenden Parteien, welche erst in der Folge in eines 
der hier bezeichneten Verhältnisse treten, kommt die Suspension ebenfalls zu 
Jahrgang 1812. Ef statten; 
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten August 1812.)
	        
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