Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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und folgenden Klassen die ihnen im Distributionsurtel angewiesenen Summen 
nur gegen Realkaution wegen ebenfalls zu leistender Ruͤckgabe an die kuͤnftig 
sich etwa meldenden vorzuͤglichen Glaͤubiger erhalten. Diejenigen Sum— 
men, welche solchergestalt nicht erhoben werden können, bleiben zwar in de- 
posito zurück; sie werden aber als besondere Massen auf den Namen der 
Interessenten, welchen sie angewiesen sind, transferirt, damit die davon ge- 
wonnenen Zinsen denselben in der Folge, soweit nicht etwan die Dazwi- 
schenkunft unbekannter Gläubiger eine Aenderung macht, zu gut kommen 
mögen. 
§. 14. Nimmt eine Militairperson bei einem Konkurs oder Liquida- 
tionsprozeß als bekannter Gläubiger Theil; so kann sie nicht wangehalten 
werden ihre Forderung zu liquidiren, vielmehr müssen ihr, wunn sie nicht 
liquidirt hat, ihre Rechte im Prioritätsurtel vorbehalten auch eing Distribu- 
tion nur auf die ihr ungezweifelt angehenden Gläubiger veranlasset werden. 
Gehört die Militairperson unter die eingetragenen Gläubiger und haben die 
anderen Gläubiger gegen die Forderung an Kapital und Zinsen nichts zu erin- 
nern; so wird sie auch ohne vorgängige förmliche Liquidation loco compe- 
tente angesetzet. Widersprechen aber die anderen Gläubiger, so wird der 
Militairperson davon Nachricht gegeben und bis zur ausgemachten Sache, so 
viel in deposito zurückbehalten, als zu Deckung der Militairperson erfor- 
derlich ist. 
§. 15. In den bereits schwebenden Konkurs= und Liquidationsprozessen 
worin schon rechtskräftige Praklusionsurtel ergangen sind, gelten dieselben auch 
wider Militairpersonen. Dagegen kommt ihnen, in Ansehung der liquidirten 
aber noch nicht rechtskräftig entschiedenen Forderungen die Suspension nach 
g. 5. zu statten. Sind in den schon schwebenden Konkurs= und Liquidations- 
prozessen noch keine rechtskräftige Präklusoria vorhanden; so darf dergleichen 
auch in der Folge nicht eröffnet werden, und es kommt sodann das zur An- 
wendung, was oben KF. 12. 13. verordnet ist. Sollte jedoch das Praklu- 
sionserkenntniß vor der Publikation dieser Verordnung zwar eröffnet, aber 
in die Rechtskraft noch nicht übergegangen, und wenigstens die Frist zur Ein- 
wendung der zulässigen Rechtsmittel noch offen sepn, so kann es auch nachher 
gegen die Militairperson die Rechtskraft nicht beschreiten und muß solches un- 
ter dem Urtel registriret werden. 
F. 16. Der Suspension ungeachtet, koͤnnen sowohl nothwendige als 
freywillige Subhastationen nachgesucht, verfuͤgt und fortgesetzt werden. Doch 
sind hiervon ausgenommen die Faͤlle, 
1) wenn der Besitzer des zu subhastirenden Gutes selbst eine von den K. 1. 
benannten Personen ist; 
2) wenn
	        
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