Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

(No. 132.) Bekanntmachung in Betreff einiger Punkte der Militair=Justizoerfassung. 
Vom 27 sten August 1812. 
Zur Verhinderung der Mißdeutungen, welche aus dem nicht ganz richtige 
Aborucke der Königl. Kabinetsordre vom 2 Jsten April d. J. in Betreff eini- 
ger Punkte der Militair-Justizverfassung, um Llo#ten Stücke der Gesetzsamm- 
lung vom jetzigen Jabre, Seite 129. No. 123. entstehen könnten, wird be- 
kannt gemacht, daß die nach den Worten: 
„wobei es übrigens bei den gesetzlichen Vorschriften von den privile- 
girten milirairischen Testamenten sein Bewenden behält,“ 
folgende Bestimmung mit dem Vorhergehenden nicht in einer solchen Verbin- 
dung steher, daß sie als eine Forrsetzung defselben zu betrachten ist, sondern 
daß die Vorschrift: 
daß die Brlgade= und andere Auditeure der mobil gemachten Trup- 
pen, die Befugniß haben sollen, einseitige Handlungen der freiwilli- 
gen Gerichtsbarkeit solcher Milirairpersonen, welche zu den gedachten 
Truppen gehören, ohne Zuziehung eines zu kommandirenden Offziers, 
aufzunehmen und zu beglaubigen, 
eine besondere für sich bestehende Disposition ausmacht. 
Berlin, den 27 ten August 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
  
(No. 133.)
	        
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