Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 133.) Bekan#tssachung in Betreff der gesetzlichen Bestimmungen bei Verzjendung 
der Tresorscheine mit den Posten. Vom öten September 1812 
Zu Sicherung sowohl der Koͤnigl. Postrevenuͤen als des Publikums bei 
Versendung der Tresorscheine mit den Posten, wird, mit Beziehung auf die 
dieserhalb ergangenen fruͤhern gesetzlichen Bestimmungen, hiermit bekannt 
gemacht: 
1) daß bei Versendung von Tresorscheinen mit den Posten, der Absen— 
der den Inhalt, nach dem Werthe des jedesmaligen Kourses, bei 
Vermeidung der gesetzmaͤßigen 10 Prozent Strafe und Verlust der 
Post-Garantie, auf dem Kouvert anzuzeigen verpflichtet ist, 
2) daß das Porto davon nach der Gold-Taxe entrichtet werden 
muß, und 
3) daß Tresorscheine nur allein mit den fahrenden, nicht aber mit rei- 
tenden Posten, versendet werden dürfen. 
Berlin, den 5ten September 1812. 
Der Sptaatskanzler 
Hardenberg.
	        
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