Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 72.) Deklaration der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1. Titel 24. §. 128. und 
Titel 52. S. 14. Vom 30sten December 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Finden Uns bewogen, die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung 
Theil 1. Titel 24. F. 128. und Titel 52. HF. 14., auf den Vorschlag Unsers 
Ministerii des Innern und der Justiz, dahin zu deklariren: 
daß die Sequestration und Taxation solcher Güter, auf welche keine 
Pfandbriefe haften, künftig nicht durch die Ritterschafts= und Kredit- 
Direktionen geschehen, sondern den ordentlichen Gerichten, unter deren 
Real-Jurisdiktion die Güter liegen, überlassen bleiben soll. 
Wir befehlen hiermit allen Kredit-Direktionen, auch Ober= und Unter- 
gerichten in Unsern Staaten, sich hiernach gebührend zu achten. 
Geschehen Berlin, den 30sten December 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen 
  
  
(No. 73.) Erklärung wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Königl. Preußischen 
und den Großherzoglich-Badenschen Landen. Vom 30sten December 1811. 
N.%% die Königlich-Preußische Regierung mit der Großherzoglich-Ba- 
denschen übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das Abfahrtsgeld 
oder den Abzug aufzuheben; so erklären beide gedachte Regierungen, daß 
4) bei keinem Vermögens-Ausgang aus den Koniglich-Preußischen Lan- 
den in die Großherzoglich-Badenschen Lande, oder aus den Großher- 
zoglich-Badenschen Landen in die Königlich -Preußischen, es mag sich 
solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, Legat, Braut- 
schatz, Schenkung, oder auf andere Art ergeben, irgend ein Abschoß 
(Gabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld (census emigrationis) 
eedibe werden soll, so weit nämlich beides in landesherrliche Kassen 
ießt; 
2) daß
	        
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