— 199 —
(No. 146.) Verordnung über die Kompensation des zweiten und dritten Entrichtungs—
Termins der Vermögens= und Einkommenssteuer. Vom 19#ten Dezem-
ber 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
haben in dem Edikt wegen Erhebung der Vermögens= und Einkommenssieuer
vom 24sten May d. J. §. 2. und 6., und in der dazu gehörigen Instruktion
K. 5. und 6. die Mittel angeordnet, durch welche der zweite urd dritte Zah-
lungstermin berichtigt werden darf, und bestimmen zur Ausführung dessen,
wie folget:
. Die Anrechnung von Naturalleistungen auf den zweiten und
dritten Entrichtungstermin soll in der Ordnung statt finden, daß der Steuer-
Ppflichtige zuerst die Leistungen in Kompensation angeben kann, welche auf
Befehl der vorgesetzten Behörden geschehen sind; sodann diejenigen, die von
einheimischen und fremden Truppen durch Regquisition und gegen Quittung
entnommen, und endlich solche, die ohne Bescheinigung hinweggenommen
worden sind. Nur in dieser Reihefolge darf der Steuerpflichtige die Kompen-
sation seiner Leistungen anbringen.
§. 2. Ersi, wenn durch Leistungen der vorbezeichneten Art die beiden
letzten Termine der Vermögenssteuer nicht berichtiget sind, dürfen sie in
Steuerscheinen nach H. 6. des Edikts vom 24sten May abgetragen werden.
§. 3. Es kann jedoch die Kompensation mit Naturalleistungen, so
wie die Abtragung der Steuer durch Steuerscheine nur bis zum 15ten Fe-
bruar 1813. nachgegeben werden.
Nach Verlauf dieses Zeitrammes wird der Rückstand in baarem Gelde
beigetrieben.
§. 4. Entrichtet der Schuldner nach F. 8. des Cdikts vom 24 sten Mai
die beiden letzten Termine der Vermögenssteuer baar oder an Gutzserzeug-
nissen für seinen Gläubiger, so kommt diesem das ersparte halbe Prozent zu
seinem Antheile zu Gute, wenn er sich den geleisteten Vorschuß auf die lau-
fenden Zinsen in zwei Terminen am 24sten Dezember 1812. und am 24sten
Juni 1813. abrechnen läßt. Willigt er aber nur in die Abrechnung auf
Kapital oder rückständige Zinsen; so kommt das ersparte halbe Prozent dem
Schuldner als Prämie für den geleisteten Vorschuß ganz zu statten.
§. 5. Nur Leistungen aus dem Zeitraume vom isten März d. J, bis
zum 1sten Januar 1813, dürfen bompensirt werden. Spätere sind einer be-
sondern Liquidation vorzubehalten.
Ll2 K. 6.