Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 147.) Verordnung über die Erleichterung aller durch die Truppenmärsche vorzüglich 
mitgenommenen Gegenden. Vom 19ten Dezember 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, um den durch die Truppenmärsche vorzüglich mitgenommenen Ge- 
genden alle Hülfe und Erleichterung zu gewähren, welche die Lage des Staats 
irgend gestattet, Folgendes: 
§. 1. Es soll die Anrechnung von Naturalleistungen für den Zeitraum 
vom isten März d. J. bis zum 1sten Januar 1813. auf alle drei Entrichtungs- 
Termine der Vermögens= und Einkommenssteuer gestattet werden 
a) in den Provinzen jenseits der Weichsel und Nogat, allen denjenigen, 
welche in diesem Zeitraume so viel geleistet haben, als ihre ganze Verm- 
gens= und Einkommenssteuer beträgt; 
b) in den Provinzen diesseits der Weichsel und Nogat, allen denjenigen, 
deren Naturalleistungen das Doppelte ihrer ganzen Vermögens= und 
Einkommensstener ausmachen. 
Die Berechnung wird nach den Grundsätzen der heute erlassenen Verordnung 
angelegt. 
K. 2. In den Etappenplätzen, wo die Verpflegung der Truppen bis- 
her aus Magazinen statt fand, oder wo diese noch mit gutem Erfolge einge- 
richtet werden kann, soll selbige so verbleiben, oder schleunig eingerichtet 
werden. 
§. 3. In den an den Etappenstraßen gelegenen Orten aber, wo die 
Magazinverpflegung nicht einzuführen ist, sollen die Einwohner den Ersatz der 
vorgeschossenen Verpflegung monatlich durch Naturallieferung aus dem übri- 
gen Theile der Provinzen, in denen sie belegen sind, nach der Zahl der gehab- 
ten Einquartierung und den reglementsmäßigen Rations= und Portionssätzen 
erhalten. " 
#. 4. Es soll ihnen außerdem noch, durch einen angemessenen Auf- 
schlag von mindestens Zwölf Prozent an Brod, Fleisch und Gemuse, die Be- 
schwerde des Vorschusses vergütet werden. 
Die
	        
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