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(No. 147.) Verordnung über die Erleichterung aller durch die Truppenmärsche vorzüglich
mitgenommenen Gegenden. Vom 19ten Dezember 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, um den durch die Truppenmärsche vorzüglich mitgenommenen Ge-
genden alle Hülfe und Erleichterung zu gewähren, welche die Lage des Staats
irgend gestattet, Folgendes:
§. 1. Es soll die Anrechnung von Naturalleistungen für den Zeitraum
vom isten März d. J. bis zum 1sten Januar 1813. auf alle drei Entrichtungs-
Termine der Vermögens= und Einkommenssteuer gestattet werden
a) in den Provinzen jenseits der Weichsel und Nogat, allen denjenigen,
welche in diesem Zeitraume so viel geleistet haben, als ihre ganze Verm-
gens= und Einkommenssteuer beträgt;
b) in den Provinzen diesseits der Weichsel und Nogat, allen denjenigen,
deren Naturalleistungen das Doppelte ihrer ganzen Vermögens= und
Einkommensstener ausmachen.
Die Berechnung wird nach den Grundsätzen der heute erlassenen Verordnung
angelegt.
K. 2. In den Etappenplätzen, wo die Verpflegung der Truppen bis-
her aus Magazinen statt fand, oder wo diese noch mit gutem Erfolge einge-
richtet werden kann, soll selbige so verbleiben, oder schleunig eingerichtet
werden.
§. 3. In den an den Etappenstraßen gelegenen Orten aber, wo die
Magazinverpflegung nicht einzuführen ist, sollen die Einwohner den Ersatz der
vorgeschossenen Verpflegung monatlich durch Naturallieferung aus dem übri-
gen Theile der Provinzen, in denen sie belegen sind, nach der Zahl der gehab-
ten Einquartierung und den reglementsmäßigen Rations= und Portionssätzen
erhalten. "
#. 4. Es soll ihnen außerdem noch, durch einen angemessenen Auf-
schlag von mindestens Zwölf Prozent an Brod, Fleisch und Gemuse, die Be-
schwerde des Vorschusses vergütet werden.
Die