Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 13 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
— 
—. No. 4. — 
  
  
(No. 76.) Deklaration des §S. IX. des Edikts vom oten Oktober 4807., die Familien- 
und Fideikommiß-Stiftungen betreffend. Vom 19#ten Februar 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Finden Uns veranlaßt, zur nähern Bestimmung des H. IX. des Edikts vom 
9ten Oktober 1807. hierdurch festzusetzen, daß die daselbst gegebene Vorschrift, 
nach welcher jede Familien= und jede Fideikommiß-Stiftung durch einen Fa- 
milien -Schluß beliebig abgeändert, oder gänzlich aufgehoben werden kann, 
auf diejenigen fideikommissarischen Substitutionen, die bei der ersten Genera- 
tion stehen bleiben, den Rechten der Substituirten entgegen, nicht angewen- 
det, jede andere fideikommissarische Substitution hingegen, welche über die 
erste Geschlechtsfolge hinausgehet, der Aufhebung durch Familien-Schlüsse 
ohne alle Rücksicht unterworfen seyn soll. 
Wir befehlen, diese unsere allerhöchste Deklaration durch die Gesetz- 
sammlung zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Deklaration höchsteigenhändig un- 
terschrieben und mit Unserm Koöniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 19ten Februar 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
Jahrgang 1812. D No. 77.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten März 1812.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.