(No. 84.) GKöniglicher Befehl wegen nicht mehr statt findender Mitveräußerung der
Jurisdiktion bei den Domainen und geistlichen Gütern. Vom 20sten
Februar 1812.
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In Erwägung der Schwierigkeiten, welche, bei der Verdußerung der Do-
mainen und geistlichen Güter, mit der Jurisdiktion, durch die Zerreißung der
bisherigen Gerichtsbezirke und Bildung mehrerer einzelnen Patrimonial-Juris-
diktionen entstehen; bestimme Ich, dem von Ihnen gemachten Antrage gemäß,
hierdurch, daß von jetzt an bei dem Verkaufe der Domainen und geistlichen
Güter die Gerichtsbarkeit von dem Verkaufe ausgenommen und dem Staate
vorbehalten bleiben soll, so, daß die Justiz in den verkauften Gütern von den
bisherigen Gerichten ferner in Meinem Namen verwaltet wird, und die Er-
werber derselben weder die Lasten der Gerichtsbarkeit zu tragen, noch die
Fruchte derselben zu genießen haben.
Diese Besilmmung soll bei den zum Verkaufe stehenden Domainen und
geistlichen Gütern allgemein zur Anwendung kommen, insoweit der Zuschlag,
oder die Genehmigung des Verkaufs nicht schon erfolgt ist. Ich beauftrage
Sie, die gegenwärtige Abänderung des §. 16. der Domainen-Verädußerungs=
Instruktion vom 25. Oktober 1810, zur Ausführung zu bringen.
Berlin, den 20sten Februar 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg
und den Staats= und Justizminister von Kircheisen.