Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Wir befehlen allen öffentlichen Behörden, sich fortan hiernach auf das 
Genaueste zu richten, und diesen Befehl überall bekannt zu machen, damit 
sich ein Jeder darnach auf das Genaueste achten und vor Schaden hüten 
könne. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem 
Insiegel. So geschehen und gegeben Berlin, den 18ten März 1612. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
[No. 83.)
	        
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