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(No. 84.) Königlicher Befehl wegen der in Schlesten zu entrichtenden Zehnten und
Parochialabgaben. Vom 12ten März 1812.
D. darüber ein Zweifel entstanden ist, ob Meine Kabinetsordre vom öten:
Februar d. J., wegen der in Schlesien zu entrichtenden Zehnten und anderen
Parochialabgaben, von Grundstücken, welche von Personen, die mit dem be-
rechtigten Pfarrer nicht zu einer gleichen Religion sich bekennen, veraußert
sind, oder künftig veräußert werden, auch auf die, Inhalts des Edikts vom
28sten Oktober 1810. säkularisirten und eingezogenen geistlichen Güter, mit-
gerichtet sey; so erkläre Ich hiermit auf ihren Antrag: daß die in Meiner
Kabinetsordre vom öten Februar d. J. enthaltenen Bestimmungen auf alle,
durch das Edikt vom 28sten Oktober 1810. sakularisirten, vormals geistlichen
Besitzungen, und die darauf haftenden Zehnten und Pfarrgefälle, ihre An-
wendung haben, mithin diese, den dazu vor dem 28ften Oktober 1810. be-
rechtigt gewesenen katholischen Pfarr-, Kirchen= und Schulanstalten nach wie
vor, verbleiben sollen.
Die, auf den eingezogenen katholisch -geistlichen Gütern in Schlesien
haftende Zehnten und Abgaben an protestantische Kirchen und Schulen, welche
nach der bisherigen Verfassung ruheten, treten gegenwärtig für die gedachten
Kirchen und Schulen wieder in ihre Wirksamkeit. Ich überlasse es Ihnen,
diesem gemaß das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 11ten März 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.