Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 84.) Königlicher Befehl wegen der in Schlesten zu entrichtenden Zehnten und 
Parochialabgaben. Vom 12ten März 1812. 
D. darüber ein Zweifel entstanden ist, ob Meine Kabinetsordre vom öten: 
Februar d. J., wegen der in Schlesien zu entrichtenden Zehnten und anderen 
Parochialabgaben, von Grundstücken, welche von Personen, die mit dem be- 
rechtigten Pfarrer nicht zu einer gleichen Religion sich bekennen, veraußert 
sind, oder künftig veräußert werden, auch auf die, Inhalts des Edikts vom 
28sten Oktober 1810. säkularisirten und eingezogenen geistlichen Güter, mit- 
gerichtet sey; so erkläre Ich hiermit auf ihren Antrag: daß die in Meiner 
Kabinetsordre vom öten Februar d. J. enthaltenen Bestimmungen auf alle, 
durch das Edikt vom 28sten Oktober 1810. sakularisirten, vormals geistlichen 
Besitzungen, und die darauf haftenden Zehnten und Pfarrgefälle, ihre An- 
wendung haben, mithin diese, den dazu vor dem 28ften Oktober 1810. be- 
rechtigt gewesenen katholischen Pfarr-, Kirchen= und Schulanstalten nach wie 
vor, verbleiben sollen. 
Die, auf den eingezogenen katholisch -geistlichen Gütern in Schlesien 
haftende Zehnten und Abgaben an protestantische Kirchen und Schulen, welche 
nach der bisherigen Verfassung ruheten, treten gegenwärtig für die gedachten 
Kirchen und Schulen wieder in ihre Wirksamkeit. Ich überlasse es Ihnen, 
diesem gemaß das Erforderliche zu verfügen. 
Berlin, den 11ten März 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
	        
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