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(No. 86.) Verordnung wegen Aufhebung der bisherigen Verstattung des Ausspielens
von Grundstücken. Vom 31sten März 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben durch den F. 4. Unseres Lotterie-Edikts vom 28sten Mai 1810. unter
den in dem Publikandum der Ministerien des Innern, der Finanzen und der
Justiz von demselben Tage, enthaltenen naheren Bestimmungen, das Aus-
spielen der Grundstücke in Unsern Staaten allgemein frei gegeben.
Der ungünstige Erfolg der neuern Versuche, dergleichen Ausspielungen
zu Stande zu bringen, hat jedoch überzeugend dargethan, wie gering der An-
theil ist, den das Publikum an denselben nimmt, und wie wenig also den
Grundbesitzern dadurch geholfen, und Unsere, bei der Erlassung jenes Edikts
gehabte, wohlgemeinte Absicht erreicht wird.
Da auch außerdem durch das bisherige Ausspielen der Grundstücke die
Einnahmen des Staats von dem Lotterie-Wesen bedeutend verloren haben;
so finden Wir Uns veranlaßt, den §S. 4. Unsers Lotterie-Edikts vom 28sten
Mai 1810. und das Publikandum von demselben Tage hierdurch aufzuheben.
Es sollen mithin von jetzt an keine Ausspielungen von Grundstücken ferner
gestattet, und die dazu ertheilten, und noch nicht ausgeführten Bewilligungen,
als nicht vorhanden angesehen werden.
t Wir befehlen, daß nach diesem Unsern Willen durchgaͤngig verfahren
werde.
Gegeben Berlin, den 31sten Maͤrz 1812.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
(No. 87.)