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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
–. No. 8.——
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(No. 88.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 16ten Januar 1812., wegen des Verkaufs
der Vererbpachtung und Schuldenbelastung der fäkularisirten geistlichen
Güter in Schlesten, während der Dauer der Haupt-Kommission zur Auf-
hebung der Schlestschen Kloster und Stifter.
Ars der Bestimmung der Haupt-Säkularisations-Kommission zu Breslau,
folgt zwar von selbst die Befugniß derselben, die in Gemäßheit des Edikts
vom 30sten Oktober 1810. und ihrer besondern Infskruktion sakularissrken geist—
lichen Güter in Schlesien zu verkaufen, in Erbpacht auszuthun, und mit
Schulden zu belasten. Da Ich jedoch durch Ihren Vortrag davon unterrichtek
bin, daß die Hppothekenbehèrden jene Befugniß bezweifeln und daher An-
stand nehmen, die Besitztitel für Käufer und Erbpächter zu berichtigen, oder
hopothekarische Schulden des Fiskus auf säkularisirte Güter einzutragen; so
erkldre Ich hiemit, daß der Schlesischen Haupt-Skularisations-Kommission
die in Rede stehende Befugniß bisher schon im ganzen Umfange zugestanden
bak, und ferner zustehen soll. Diesem gemäß werden Sie das weiker Erfor
derliche verfügen. Berlin, den 104en Januar 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
Jahrgang 1812, H (No. 89.)
(Ausgegeben zu Berlin den 176en April 1812.)