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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 10.
(No. 93.) Verordnung, betreffend die Verträge über das Eigenthum liegender Güter
und der denselben gleich zu achtenden Rechte in Westpreußen. Vom
20 sten April 1812.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2.
baben auf den Bericht Unsers Staatskanzlers und Unsers Jusiizministers be-
schlossen, und verordnen hiermit, daß die, in einem Theil Unserer Provinz
Westpreußen bisher zur Anwendung gebrachte Vorschrift des Preußischen
Landrechts von 1721. Dart. II. Lib. IV. Tit. 0. Art. 7. §. 1 und 4.,
wonach Verträge über das Eigenthum unbeweglicher Güter und der den-
selben gleich zu achtenden Rechte, so lange die Insinuation und Einschrei-
bung bei dem Gerichtsstande der Sache nicht erfolget, oder die Erfüllung
von beiden Theilen nicht geschehen ist, für unkräftig und nichtig erkläret sind,
vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, als abweichend von der
in Unsern Staaten allgemein bestehenden Gesetzgebung, gänzlich aufgehoben
und abgeschafft seyn, und künftig alle Verträge über das Eigenthum lie-
gender Güter und der denselben gleich zu achtenden Rechte in Westpreußen
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. 1. Tit 10. F. 15,
10, 17. und der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 2. Tit. 1. J. 3. beur-
theilt werden sollen.
Jahrgang 1812. K Urkundlich
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten April 1812.)