Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Wer bis zum ssten August d. J. von der vorstehenden Erlaubniß nicht 
Gebrauch macht, wird es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sein Ruͤckstand 
mit Strenge baar von ihm beigetrieben werden wird. 
Wir erwarten, daß Unsere getreuen Unterthanen diese Maasregeln, 
welche von den Regierungen schleunigst in Ausfuͤhrung zu bringen sind, als 
einen neuen Beweis aufnehmen werden, daß Wir unablaͤssig darauf Bedacht 
nehmen, den Druck der Zeit so viel, als es die Umstaͤnde gestatten, zu 
mildern. 
Gegeben Potsdam, den 22sten April 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
 
	        
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