Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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ferner aus dem Staatsrath Hoffmann und dem Staatsrath Schulz 
bestehen soll. Außerdem können Sie, wo Sie es räthlich erachten, 
zwei Assessoren, die abwechselnd aus den Landes-Repräsentanten zu 
nehmen sind, nach ihrer Wahl zuziehen, desgleichen ebenfalls nach 
Ihrer Wahl, zwei Assessoren vom Handelsstande. 
Die Mitglieder dieses Finanz-Kollegiums sollen in solchem eine voll- 
gültige Stimme haben, in Bezug auf Sie aber, als Finanz-Minister, so wie 
der Präsident und das ganze Kollegium, nur eine berathende. Sie werden, 
so oft Sie es für gut finden, die Chefs der drei gedachten Departements des 
Finanz-Ministeriums, unter Ihrem eigenen Vorsitze, versammeln, um die 
wichtigsten Gegenstände zu berathen und zu entscheiden, wobei Sie auch an- 
dere Mitglieder der Departements oder Staatsbeamte mit zuziehen, oder ihnen 
Vorträge aufgeben können. 
Jeder Chef, so wie das Finanz-Kollegium, ist für seinen Verwaltungs-= 
zweig allein verantwortlich, wo Sie, der Staatskanzler, nicht als Finanz- 
Minister verfügt oder entschieden haben. Die Chefs müssen auch, wo es 
nöthig ist, gemeinsame Konferenzen unter sich halten und schriftliche Kommuni- 
kationen möglichst vermeiden. 
Uebrigens verbleibt alles bei den Bestimmungen der Verordnung vom 
27sten Oktober 1810. 
Ich überlasse Ihnen, hiernach überall das Nöthige zu verfügen. 
Charlottenburg, den 24 sten April 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg
	        
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