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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 13 —
(No. 98.) Edikt wegen Erhebung einer Vermögens= und Einkommenssteuer. Vom
24sten Mai 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen. 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: In Unserm Edikt vom
27sten Oktober 1810. haben Wir Uns die Ausschreibung eines inländischen
Darlehns auf die Hppothek der Domainen des Staats und der säkularisirten
geistlichen Güter zur Tilgung der Kontribution an Frankreich vorbehalten.
Wir haben seitdem den größern Theil dieser Kontribution mit Benutzung an-
derer Hülfsquellen abgetragen und Unsere im Edikt vom 7ten September 1811.
geußerte Hoffnung, außerordentliche Beiträge aus dem Vermögen Unserer
Unterthanen entbehren zu können, wäre in Erfüllung gegangen, wenn nicht
die Maaßregeln, an welche Wir Uns zur Aufrechthaltung des allgemeinen
Wohls angeschlossen haben, einen veränderten Zustand herbeigeführt hätten.
In Folge dieser Maaßregeln haben Wir Uns theils verpflichtet, die
an Frankreich noch rückständige Kriegskontribution im Laufe dieses Jahres
mittelst Herbeischaffung der Bedürfnisse zur Verpflegung der durch Unsere
Provinzen marschierenden französischen und verbündeten Truppen zu berichti-
gen, theils erfordert ihre Unterhaltung, über den Betrag Unsers Kontribu-
tionsruckstandes hinaus, ansehnliche Vorschüsse, bis auf weitere Berechnung
und obwohl die Erfüllung jener Verbindlichkeiten dadurch, daß Wir einen
großen Theil der Kontribution und der Vorschüsse durch die eigenen Erzeug-
nisse des Landes und durch die Leistungen Unserer Unterthanen berichtigen
können, wesentlich erleichtert und eine beträchtliche Masse baaren Geldes dem
Lande nicht entzogen wird; so erfordern sie dennoch eine außerordentliche An-
strengung der gesammten Kräfte des Staats und Wir sehen Uns um so mehr
genöthigt, zu diesem Zweck das Vermögen aller Unserer Unterthanen in An-
Jahrgang 1812. N spruch
(Ausgegeben zu Berlin den 2ten Juni 1812.)