die Operationen, welche Wir mittelst der Domainen, geistlichen Guͤter und jener
Steuerscheine zu machen beabsichtigen, zu bestreiten. Da sich indessen noch zur
Zeit, weder das Beduͤrfen, noch das Aufkommen mit Zuverlaͤfsigkeit berechnen
laͤßt, so kann der Fall einer weitern Ausschreibung zwar eintreten, Wir erthei—
len Unsern getreuen Unterthanen aber die Versicherung, daß solches nur dann
geschehen soll, wenn es die aͤußerste Nothwendigkeit erfordert, und wenn durch
öffentliche Rechenschaft die Ueberzeugung davon gewährt seyn wird. Oie nähe-
ren Maaßgaben bei der Erhebung in Ansehung der Zahlung und der Termine,
bleibt bis dahin ausgesetzt.
§. 10. Diejenigen unter Unsern Unterthanen, die noch ein besonderes
reines Einkommen haben, welches nicht durch die Anwendung eines Vermögens
hervorgebracht wird, oder die gar kein Vermögen, aber ein besonderes Einkom-
men besitzen, es mag durch den Ertrag eines Gewerbes, einer Besoldung, aus
Emolumenten, aus einer Pensson, einer Leibrente, oder auf welche Art es
sonst wolle, sich bilden, sollen einer Besteuerung von diesem Einkommen un-
terworfen werden.
. 11. Die Steuer vom Einkommen eines Jahres soll bei Dreihundert
Thalern und darüber, Fünf Prozent betragen. Ein Einkommen, welches
unter Dreihundert Thaler bis zu Einhundert Thaler einschließlich beträgt,
soll Ein Prozent entrichten. Diejenigen Personen, welche kein Einkdmmen
von Hundert Thaler nachweisen, sollen in zwei Klassen getheilt werden.
Die erste Klasse besteht in denjenigen, welche bloß durch die Anwen-
dung ihrer phyfischen Kräfte sich ihren Unterhalt erwerben; z. B. Tagelöhner
und Gesinde.
Die andere in denjenigen, welche irgend einer Kunst oder besonders
erlernter Kenntnisse zu Betreibung ihres Gewerbes bedürfen, z. B. Handwerker.
Die erste Klasse soll ein= für allemal Zwölf gute Groschen,
Die zweite Klasse= = = Achtzehn gute Groschen
entrichten.
§. 12. Die Einkommen-Steuer soll in den drei Terminen erhoben
werden, welche für die Vermögenssteuer angeordnet sind. Doch soll es den
besoldeten oder pensionirten Staatsdienern frei siehen, sich ihren Beitrag mo-
natlich abziehen zu lassen. Für die Monate März bis Juni muß jedoch der
Abzug auf Einmal im Juni geschehen.
K. 13. Bei der Erhebung der Steuer soll jede gehässige Form und
fiskalische Veration vermieden werden.
Der Steuerpflichtige schätzt sein Bermögen und sein Einkommen vorläufig
selbst ab. Den anzordnenden Kommissionen bleibt die Beurtheilung vorbehal-
ten, ob eine Untersuchung nöthig sey, und nur diejenigen, welche den dringen-
den Verdacht wider sich erregen, daß sie uneingedenk ihrer Pflicht für das Vater-
land