Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

die Operationen, welche Wir mittelst der Domainen, geistlichen Guͤter und jener 
Steuerscheine zu machen beabsichtigen, zu bestreiten. Da sich indessen noch zur 
Zeit, weder das Beduͤrfen, noch das Aufkommen mit Zuverlaͤfsigkeit berechnen 
laͤßt, so kann der Fall einer weitern Ausschreibung zwar eintreten, Wir erthei— 
len Unsern getreuen Unterthanen aber die Versicherung, daß solches nur dann 
geschehen soll, wenn es die aͤußerste Nothwendigkeit erfordert, und wenn durch 
öffentliche Rechenschaft die Ueberzeugung davon gewährt seyn wird. Oie nähe- 
ren Maaßgaben bei der Erhebung in Ansehung der Zahlung und der Termine, 
bleibt bis dahin ausgesetzt. 
§. 10. Diejenigen unter Unsern Unterthanen, die noch ein besonderes 
reines Einkommen haben, welches nicht durch die Anwendung eines Vermögens 
hervorgebracht wird, oder die gar kein Vermögen, aber ein besonderes Einkom- 
men besitzen, es mag durch den Ertrag eines Gewerbes, einer Besoldung, aus 
Emolumenten, aus einer Pensson, einer Leibrente, oder auf welche Art es 
sonst wolle, sich bilden, sollen einer Besteuerung von diesem Einkommen un- 
terworfen werden. 
. 11. Die Steuer vom Einkommen eines Jahres soll bei Dreihundert 
Thalern und darüber, Fünf Prozent betragen. Ein Einkommen, welches 
unter Dreihundert Thaler bis zu Einhundert Thaler einschließlich beträgt, 
soll Ein Prozent entrichten. Diejenigen Personen, welche kein Einkdmmen 
von Hundert Thaler nachweisen, sollen in zwei Klassen getheilt werden. 
Die erste Klasse besteht in denjenigen, welche bloß durch die Anwen- 
dung ihrer phyfischen Kräfte sich ihren Unterhalt erwerben; z. B. Tagelöhner 
und Gesinde. 
Die andere in denjenigen, welche irgend einer Kunst oder besonders 
erlernter Kenntnisse zu Betreibung ihres Gewerbes bedürfen, z. B. Handwerker. 
Die erste Klasse soll ein= für allemal Zwölf gute Groschen, 
Die zweite Klasse= = = Achtzehn gute Groschen 
entrichten. 
§. 12. Die Einkommen-Steuer soll in den drei Terminen erhoben 
werden, welche für die Vermögenssteuer angeordnet sind. Doch soll es den 
besoldeten oder pensionirten Staatsdienern frei siehen, sich ihren Beitrag mo- 
natlich abziehen zu lassen. Für die Monate März bis Juni muß jedoch der 
Abzug auf Einmal im Juni geschehen. 
K. 13. Bei der Erhebung der Steuer soll jede gehässige Form und 
fiskalische Veration vermieden werden. 
Der Steuerpflichtige schätzt sein Bermögen und sein Einkommen vorläufig 
selbst ab. Den anzordnenden Kommissionen bleibt die Beurtheilung vorbehal- 
ten, ob eine Untersuchung nöthig sey, und nur diejenigen, welche den dringen- 
den Verdacht wider sich erregen, daß sie uneingedenk ihrer Pflicht für das Vater- 
land
	        
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