Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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land sich einer unrichtigen Angabe und einer Verheimlichung ihres Vermoͤgens 
schuldig machen, haben es sich selbst beizumessen, wenn mit der genauesten Un— 
tersuchung ihres Vermoͤgens-Zustandes verfahren wird. 
Wenn sich hierbei oder auf anderem Wege eine Verheimlichung ausmit- 
telt, soll sie mit der Konfiskation der Hälfte des verschwiegenen Vermögens 
bestraft werden. 
§. 14. Wir behalten Uns vor, damit der Besorgniß für den kauf- 
männischen Kredit in Aufdeckung des Vermögens-Zustandes begegnet werde, den 
kaufmännischen Korporationen zu gestatten, daß sie die Steuer nicht mittelst An- 
gabe ihres Vermögens, sondern mittelst einer Abschätzung, nach bestimmten, 
auf der Basis von drei Prozent des Vermögens beruhenden Klassen entrichten. 
Sie müssen sich dieserhalb mit dem Staate besonders ausgleichen. 
Zur Klassifikation werden Wir Kommissarien ernennen, und solche mit be- 
sonderer Instruktion versehen lassen. Wer zu hoch abgeschätzt zu seyn behaupter, 
ist verpflichtet, sein Vermögen nach den Grundsätzen des Edikts speziell anzuge- 
ben. Er muß jedoch, ohne Rücksicht auf die Reklamation, die Steuer des er- 
sten Termins unwiigerlich entrichten. 
§. 15. Wir lassen diesem Edikt, wie schon oben erwähnt ist, eine von 
Uns Hoöchstselbst vollzogene Instruktion beifügen, welche die nähern Grundsätze 
über die Anwendung und Ausführung der von Uns beschlossenen Maaßregeln zur 
Richtschnur, sowohl für die Steuerpflichtigen selbst, als für die mit dem Erhe- 
bungsgeschäft zu beauftragenden Kommissionen entwickelt. In zweifelhaften 
Fällen ertheilen Wir Unserm Staatskanzler die Befugniß, diese Instruktion zu 
erkldren oder zu ergänzen. 
So sehr Wir übrigens die Größe der Anstrengung erkennen, welche Wir 
von Unsern getreuen Unterthanen zu fordern durch die höheren Rücksichten Unserer 
landesväterlichen Pflicht und der Sorge für die allgemeine Wohlfahrt veranlaßt 
sind, eben so sehr vertrauen Wir ihnen, daß sie mit standhaftem, ihrem Könige 
treu ergebenem Siüm diese Opfer, welche die Nothwendigkeit gebietet, dem 
Staat willig darbringen, und auch hierdurch den Nachkommen ein musterhaftes 
Beispiel des Vertrauens, der Ergebung und der Anhänglichkeit an das Vater- 
land aufstellen werden. 
Gegeben Potsdam den 24sten Mai 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
(No. 99.)
	        
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