Vermoͤgens-
steuer.
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Jo. 99.) Instruktion und Anweisung wegen Ausführung des Edikts, die Erhebung
einer Vermögens= und Einkommenssteuer betreffend. Vom 24sten Mai
1812.
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben in Unserm heut vollzogenen Edikt, durch welches Wir die Erhebung einer
Vermoͤgens- und einer Einkommensteuer angeordnet haben, die nähere In-
struktion wegen der Ausmittelung des Vermögens und Einkommens und we-
gen der davon zu entrichtenden Steuern zur Richtschnur, theils für die Steuer-
pflichtigen selbst, theils für die mit der Ausführnng zu beauftragenden Beam-
ten vorbehalten.
Wir ertheilen diesemnach folgende Vorschriften:
§. 1. Unterworfen ist der Steuer vom Vermäögen:
a) alles unbewegliche, alles Kapitals= und alles baare Vermögen Unserer
Unterthanen;
b) alles bewegliche Vermögen, mit welchem der Eigenthümer ein Gewerbe
treibt;
I) alles unbewegliche Vermögen eines Ausländers innerhalb Unserer Staaten;
4) alle Forderungen an den Staat, an Unsere Provinzen und Kommunen,
welche einem Ausländer gehören und aus einem, auf jeden Inhaber lau-
tenden Dokument entspringen;
J) alle im Lande noch befindliche, auf einen Ausländer vererbte Verlassen-
schaften;
1) Real= und Personalforderungen einer ausländischen Handlung, welche
die Kommandite einer inländischen ist, an diesseitige Unterthanen;
8) alles Kapitals-Vermögen, welches Unsere Unterthanen in öffentlichen
ausländischen Fonds und an Privatpersonen im Auslande, es sey hypo-
thekarisch oder persönlich, angelegt haben.
§. 2. Auzsgeschlossen von der Steuer ist:
a) jedes bewegliche Vermögen, mit welchem der Eigenthümer kein Gewerbe
treibt.
Verarbeitetes Gold, Silber und Juwelen bleiben um so mehr frei,
da sie bereits früherhin einer Bestenerung vom Staate unterworfen
worden;
b) das Vermögen der Kirchen, Schulen, Waisenhäuser, Wittwenverpfle-
gungsanstalten und anderer milden und frommen Stiftungen;
c) die