Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

Vermoͤgens- 
steuer. 
— 54 — 
Jo. 99.) Instruktion und Anweisung wegen Ausführung des Edikts, die Erhebung 
einer Vermögens= und Einkommenssteuer betreffend. Vom 24sten Mai 
1812. 
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
haben in Unserm heut vollzogenen Edikt, durch welches Wir die Erhebung einer 
Vermoͤgens- und einer Einkommensteuer angeordnet haben, die nähere In- 
struktion wegen der Ausmittelung des Vermögens und Einkommens und we- 
gen der davon zu entrichtenden Steuern zur Richtschnur, theils für die Steuer- 
pflichtigen selbst, theils für die mit der Ausführnng zu beauftragenden Beam- 
ten vorbehalten. 
Wir ertheilen diesemnach folgende Vorschriften: 
§. 1. Unterworfen ist der Steuer vom Vermäögen: 
a) alles unbewegliche, alles Kapitals= und alles baare Vermögen Unserer 
Unterthanen; 
b) alles bewegliche Vermögen, mit welchem der Eigenthümer ein Gewerbe 
treibt; 
I) alles unbewegliche Vermögen eines Ausländers innerhalb Unserer Staaten; 
4) alle Forderungen an den Staat, an Unsere Provinzen und Kommunen, 
welche einem Ausländer gehören und aus einem, auf jeden Inhaber lau- 
tenden Dokument entspringen; 
J) alle im Lande noch befindliche, auf einen Ausländer vererbte Verlassen- 
schaften; 
1) Real= und Personalforderungen einer ausländischen Handlung, welche 
die Kommandite einer inländischen ist, an diesseitige Unterthanen; 
8) alles Kapitals-Vermögen, welches Unsere Unterthanen in öffentlichen 
ausländischen Fonds und an Privatpersonen im Auslande, es sey hypo- 
thekarisch oder persönlich, angelegt haben. 
§. 2. Auzsgeschlossen von der Steuer ist: 
a) jedes bewegliche Vermögen, mit welchem der Eigenthümer kein Gewerbe 
treibt. 
Verarbeitetes Gold, Silber und Juwelen bleiben um so mehr frei, 
da sie bereits früherhin einer Bestenerung vom Staate unterworfen 
worden; 
b) das Vermögen der Kirchen, Schulen, Waisenhäuser, Wittwenverpfle- 
gungsanstalten und anderer milden und frommen Stiftungen; 
c) die
	        
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