Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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zweiten als Schuldner erscheint, darf die Summe derselben nur im Allge- 
meinen in seiner Vermoͤgensangabe aufzeichnen. 
Ex ist aber verpflichtet, ein Verzeichniß anzufertigen, welches die spe- 
ziellen Angaben mit Benennung der einzelnen Schuldner oder Gläubiger 
enthält. 
Dieses Verzeichniß reicht er verfiegelt bis zum 1. Oktober d. J. ein, 
und es wird ihm unentsiegelt zurückgegeben, sobald die Kommission in die 
Richtigkeit seiner allgemeinen Angabe keinen Zweifel setzt, und ihm über 
die Bezahlung der Steuer die Decharge ertheilt. Wird jedoch Bedenken 
getragen, die allgemeine Angabe für glaubwürdig zu halten, so ist die 
Kommission berechtigt, das Verzeichniß in Gegenwart des Steuerpflich- 
tigen oder seiner Spezial-Bevollmächtigten zu entsiegeln und die Untersu- 
chung zu veranlassen. 
b) In dem Verzeichniß müssen alle Personalforderungen, welche Jemand 
besitzt, nach eigener gewissenhafter Schätzung des Steuerpflichtigen: 
in gute und sichere, 
in zweifelhafte, 
in nicht einziehungsfahige, 
abgesondert, und jede Gattung muß in dem lit. a. vorgeschriebenen 
Verzeichnisse besonders aufgeführt werden. 
c) Es hängt von dem Steuerpflichtigen ab, von den als zweifelhaft ange- 
zeigten Forderungen, nach eigener an Eidesstatt abzugebender Schätzung, 
diejenige Summe, welche er sie werth haͤlt, nach bestimmten Prozent- 
sätzen anzunehmen. 
Diejenigen Forderungen, auf deren Einziehung der Steuerpflichtige 
ganz Verzicht thun zu mussen glaubt, so daß er sie gar nicht versteuern 
will, müssen in einem offen beizufügenden Verzeichnisse speziell angege- 
ben werden. 
e) Der Staat ist berechtigt, in Ansehung der, als zweifelhaft angegebe- 
nen Forderungen (lit. c.), sowohl von dem Schuldner den Ausfall am 
Steuerbetrage einzuziehen, als auch die Forderungen selbst zu dem Pro- 
zentsatz, mit welchem sie der Steuerpflichtige abschätzt, an sich zu brin- 
gen und demselben den Betrag nach Abzug der Steuer baar auszu- 
zahlen. 
fIn Ansehung der als gar nicht einziehungsfähig angegebenen Forderun- 
gen, bleibt es dem Staate überlassen, von dem Schuldner selbst die 
Steuer einzuziehen, oder anderweitige Maaßregeln zu wählen. 
8. 17.
	        
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