Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

des Orts, zur Steuer verpflichtet. So weit sie fuͤr den Gebrauch der 
Armee tauglich sind, findet die Angabe an Zahlung wie bei 1. statt. 
§. 19. Baares Geld. 
Frs Ver= a) Diesem werden alle Gold= und Silberbarren und die Diskontopapiere 
des Handelsstandes (Cambio conto) beigezählt. 
b) Es wird nach dem Abschluß der Bücher, und wo keine Bücher geführt 
werden, nach dem vorhandenen Vorrath angegeben. 
c) Wenn der Steuerpflichtige aus dem baaren Gelde, Schulden zu berich- 
tigen hat, die als hypothekarisch oder Personalforderungen eines Andern, 
dem Steuerbeitrage unterliegen; so kann er solche nicht in Abzug bringen, 
sondern ist verpflichtet, den Beitrag für den Gläubiger zu bezahlen, 
und ihm solchen bei Berichtigung der Schulden anzurechnen. Daß dieses 
geschehen, muß er dem Gläubiger unverzüglich anzeigen. 
1) Der Eigenthümer ist nicht verpflichtet, das baare Geld als solches, in 
seinem Verzeichniß aufzuführen, vielmehr reicht es hin, wenn er das 
Geld als ein Vermögen verzeichnet, von welchem die Steuer baar ent- 
richtet werden muß. 
Einreichung §. 20. Nach Vorschrift dieser speziellen Bestimmungen, reicht jeder 
gensangabe das Verzeichniß seines zur Steuer verpflichteten Vermögens an Grundeigen- 
an de Kom= thum, an Kapital, an Waaren und Fabrikaten und baarem Gelde vor der in 
seiner Kommune oder dem Kreise niederzusetzenden Kommission ein. 
§. 21. Diese Einreichung mus 8 Tage nach der Bekanntmachung der 
Kommission, daß sie sich organisirt habe, geschehen, und den speziellen Auf- 
forderungen der Kommission, ein unverzügliches Genüge geleistet werden. 
§. 22. aàa) Den Kaufleuten und Fabrikanten wird, für die Marken, bis 
zum Sten, und für die übrigen Provinzen bis zum 15ten Juni d. J. eine, 
in keinem Falle zu verlängernde Frist gestattet. 
b) Auch hängt es von ihnen ab, ob sie den Abschluß ihrer Bücher vom 
31 sten Dezember 1811. oder den Brutto-Abschluß nach dem gegenwärtigen 
Zustande, zum Grunde legen wollen, indem nur von einer vorläufigen 
Angabe und Schätzung die Rede ist. 
c) Jeder Kaufmann und Fabrikant ist jedoch verpflichtet, bis zum üisten 
Januar k. J. eine berichtigte Angabe einzureichen. 
§. 23. Wer die Einreichung seiner Vermögensangabe über die festge- 
setzte Frist verzögert, wird unverzüglich einer vorläufigen Schätzung durch die 
Kommunal-Kommission unterworfen, nach deren Gutachten die von ihm bei- 
zutra-
	        
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