Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 74 — 
B. 
No. 103.) Instruktion für die Departementskommissionen zur Ausfuͤhrung des Edikts 
wegen der Vermögens= und Einkommenssteuer. Vom öten Juni 1812. 
&. 1. D. Deyartementskommission besteht in einem von dem Staats- 
kanzler ernannten Kommissarius, der die übrigen Mitglieder der Kommission 
selbst wählt. 
§. 2. Das erste Geschäft der Kommission ist, die Ernennung der Kom- 
mnnalkommissionen, mit welcher unverzüglich vorgeschritten werden muß. 
In Ansehung der Kreiskommissionen für das platte Land, muß die Depar- 
tementskommission mit den Generalkommissarien, zur Regulirung der länd- 
lichen Verhältnisse, zusammentreten. 
§#. S. Es hängt von der Erwägung der Departementskommission, 
mit Zuziehung der Generalkommissarien, zur Regulirung der ländlichen Ver- 
hältnisse ab, wie viel Kreiskommissionen zur Erhebung der Steuer von den 
Einwohnern des platten Landes nach der Lokalität zu bilden, welche kleine 
Städte dem Geschäftsbezirk des Kreiskommissarius beizulegen, oder in wel- 
chen Städten besondere Kommnnalkommissionen niederzusetzen. 
§. 4. Die Departementskommission bestimmt, welches Persouale den 
Kreiskommissarien beizuordnen sey. 
§S. 5. Die Instruktion für die Kommunalkommissionen auf dem plat- 
ten Lande und in den Städten, zur Aufnahme des Vermögens und Einkom- 
mens, wird von der Departementskbommission ausgefertigt, muß aber zu- 
gleich abschriftlich an die Centralkommission eingesandt werden. 
#. 6. Die Departementskommission entwirft hiernächst eine besondere 
Instruktion für die Kommunalkommlssionen zur Richtschnur bei der Prufung 
der Vermögens= und Einkommensangaben und bei den Untersuchungen, welche 
über die Wahrheit der Angaben in denjenigen Faällen, wo die Kommission 
solche für richtig anzunehmen Bedenken trägt, angestellt werden mussen. 
Diese Instruktion muß zugleich die Abschätzungsgrundsätze nach den Lokalver- 
hältnissen enthalten. 
Der Entwurf derselben wird an die Centralkommission eingesandt, 
welche hiernach die allgemeine Instruktion ausarbeitet und vollzieht. 
#S. 7. Die Departementskommission muß die Kommunalkommissionen 
des Departements in ununterbrochener Kontrolle halten; sie muß sich von 8 
zu 8 Tagen Berichte über den Fortgang des Geschäfts und uber die Hinder- 
nisse, die demselben allgemein, oder in einzelnen Fällen, entgegen stehn, 
er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.