Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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C. 
No. 104.) Instruktion zur Ausführung des Vermögenssteuer-Edikts in der Stadt 
Berlin. Vom öten Juni 1812. 
S. 1. D. Stadt Berlin wird in Zwölf Reviere getheilt. 
§. 2. Für jedes Revier wird eine Spezialkommission gebildet. 
§. 3. Die Beilage A. enthält die Beschreibung der einzelnen Reviere. 
DOie Benennung des für jedes Revier bestimmten Kommissarius, wird unver- 
züglich nachfolgen. 
§. 4. Die Kommissionen müssen binnen 3 Tagen nach der Publikation 
dieser Insiruktion anzeigen, daß sie organisirt sind, und in welchem Lokal sie 
ihre Geschäfte betreiben werden. 
# 5. Die Kommissionen werden auf ihr Geschäft vor einem Deputir- 
ten des Kammergerichts besonders in Eidespflicht genommen, in Gemäßheit 
der Anweisung F. 39. und stellen darüber den Revers B. aus. 
—– §. 6. Die Polizeikommissarien und Bezirksvorsteher jedes Reviers 
werden der Kommission beigeordnet. 
§. 7. Der Magistrat ist schuldig, den Kommissionen alle Nachrich- 
ten, welche sie bedürfen und erfordern, unverzüglich mitzutheilen. 
##. 8. Die Kommission muß unverzüglich aus den Revierlisten der Po- 
lizeikommissarien sich ein Verzeichniß der sämmtlichen Einwohner des Reviers 
verschaffen. Es bleibt ihr übelrassen, auch die Listen der Bezirksvorsteher 
und der Serviskommission zu benutzen. « 
Sie hat hiebei darauf zu sehen, daß die in hiesigen Gasthöfen woh- 
nenden Einwohner des Staats von dem fremden Reisenden gehörig unter- 
schieden werden. 
§. 9. Hiernach fertigt sie die Listen der steuerpflichtigen Einwohner 
des Reviers in alphabetischer Ordnung an. 
Ueber die Grundbesitzer werden besondere Listen angeferkigt. 
#. 10. Jeder Einwohner des Reviers hat die Wahl, ob er die schrift- 
liche Angabe seines Vermögens in der durch das Edikt F. 21. vorgeschriebenen 
Frist, bei Vermeidung der kommissarischen Schätzung, seinem Bezirksvorsteher 
versiegelt einhändigen, oder sie unmittelbar der Revierkommission überreichen 
wolle. 
Wird die Angabe dem Bezirksvorsteher zugestellt, so muß die Aupfschrift 
den Namen und die Wohnung des Stenerpflichtigen vollständig enthalten. 
g. 11.
	        
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