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No. 104.) Instruktion zur Ausführung des Vermögenssteuer-Edikts in der Stadt
Berlin. Vom öten Juni 1812.
S. 1. D. Stadt Berlin wird in Zwölf Reviere getheilt.
§. 2. Für jedes Revier wird eine Spezialkommission gebildet.
§. 3. Die Beilage A. enthält die Beschreibung der einzelnen Reviere.
DOie Benennung des für jedes Revier bestimmten Kommissarius, wird unver-
züglich nachfolgen.
§. 4. Die Kommissionen müssen binnen 3 Tagen nach der Publikation
dieser Insiruktion anzeigen, daß sie organisirt sind, und in welchem Lokal sie
ihre Geschäfte betreiben werden.
# 5. Die Kommissionen werden auf ihr Geschäft vor einem Deputir-
ten des Kammergerichts besonders in Eidespflicht genommen, in Gemäßheit
der Anweisung F. 39. und stellen darüber den Revers B. aus.
—– §. 6. Die Polizeikommissarien und Bezirksvorsteher jedes Reviers
werden der Kommission beigeordnet.
§. 7. Der Magistrat ist schuldig, den Kommissionen alle Nachrich-
ten, welche sie bedürfen und erfordern, unverzüglich mitzutheilen.
##. 8. Die Kommission muß unverzüglich aus den Revierlisten der Po-
lizeikommissarien sich ein Verzeichniß der sämmtlichen Einwohner des Reviers
verschaffen. Es bleibt ihr übelrassen, auch die Listen der Bezirksvorsteher
und der Serviskommission zu benutzen. «
Sie hat hiebei darauf zu sehen, daß die in hiesigen Gasthöfen woh-
nenden Einwohner des Staats von dem fremden Reisenden gehörig unter-
schieden werden.
§. 9. Hiernach fertigt sie die Listen der steuerpflichtigen Einwohner
des Reviers in alphabetischer Ordnung an.
Ueber die Grundbesitzer werden besondere Listen angeferkigt.
#. 10. Jeder Einwohner des Reviers hat die Wahl, ob er die schrift-
liche Angabe seines Vermögens in der durch das Edikt F. 21. vorgeschriebenen
Frist, bei Vermeidung der kommissarischen Schätzung, seinem Bezirksvorsteher
versiegelt einhändigen, oder sie unmittelbar der Revierkommission überreichen
wolle.
Wird die Angabe dem Bezirksvorsteher zugestellt, so muß die Aupfschrift
den Namen und die Wohnung des Stenerpflichtigen vollständig enthalten.
g. 11.