Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No. 188.) Verordnung wegen Untersuchung und Bestrafung der Vergehen im Landsturm. 
Vom Alsten Juli 1813. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen 2c. 7. 
haben, um zu verhüten, daß die von Uns nothwendig befundene Maaßregel 
des Landsturms nicht zum Nachtheil der Sicherheit und des Eigenthums 
Unserer getreuen Unterthanen gereiche, in der Verordnung vom 17#en 
d. M. §. 9. Uns vorbehalten, über die Untersuchung und Bestrafung der 
beim Landsturm vorfallenden Verbrechen und Vergehungen besondere Vor- 
schriften zu ertheilen. 
Wir verordnen demnach hierdurch Folgendes: 
#. 1. Ein jedes Verbrechen oder Vergehen, zu dessen Ausübung 
die Landsturmsbewaffnung gemißbraucht worden, soll mit einer geschärften 
Strafe belegt werden. 
§. 2. Schon die bloße Drohung zur Durchsetzung eines Anspruchs 
oder einer Weigerung, die Waffen gebrauchen zu wollen, wird mit einer 
Bierzehntägigen bis Sechsmonatlichen Gefängniß-, Festungs= oder Zucht- 
hausstrafe, oder mit körperlicher Züchtigung geahndet. 
&. 3. Wer sich mit der Landsturmsbewaffnung seiner Obrigkeit in 
ihrer Amtsführung, oder deren Abgeordneten in Vollziehung ihrer Befehle 
thätlich widersetzt, der soll nach Beschaffenheit des Widerstandes, und der 
dabei gebrauchten Gewalt, mit Ein= bis Vierjähriger Gefängniß-, Zucht- 
haus= oder Festungsstrafe belegt werden. 
S. 4. Denjenigen, der sich seiner Waffen bedienet, um einen ande- 
ren zu dem zu nöthigen, was er von ihm fordern zu können glaubt, soll 
Zweimonatliche bis Einjaährige Gefängniß= oder Zuchthausstrafe treffen. 
&. 5. Wer sich wegen erlittener Beleidigungen mit seinen Waffen 
Recht zu verschaffen sucht, hat Festungs= oder Zuchthausstrafe von Sechs 
Monaten bis zu Zwei Jahren verwirkt. 
§6. 6ö. Wenn sich mehrere zum Landsturm gehörige Männer unter sich 
oder mit anderen vereinigen, um sich der Ausführung obrigkeitlicher Verfü- 
gungen mit Gewalt zu widersetzen, oder etwas von der Obrigkeit zu er- 
zwingen; so hat, wenn auch noch keine wirkliche Gewalt verübt worden, 
umd noch kein Schaden geschehen ist, der Rädelsführer dennoch eine Zehn- 
jährige Zuchthaus= oder Festungsstrafe verwirkt. 
O 2 .7. 
I. Strafen 
der Vergehun- 
gen im Land- 
sturm. 
Drohungen. 
Widerstand 
S#chen die 
brigkeit. 
Unerlaubte 
Selbsthülfe. 
Aufruhr.
	        
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