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(No. 150.) Verordnung betreffend die Eintragung des fiskalischen Vorrechtes auf die
Grundstücke der Kassenoffizianten, Domainenbeamten und anderer öf-
fentlichen Verwalter. Vom 14ten Januar 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. ꝛc.
haben auf die zu Unserer unmittelbaren Kenntniß und Entscheidung gelangte
Anfrage:
ob außer der speziell bestellten Amtskaution eines Kassenoffizianten, Do-
mainenbeamten 2c. auch noch die Eintragung des fiskalischen Vorrechts
auf dessen Grundstücke, falls er dergleichen besitzt, erforderlich sey?
und in Erwägung:
daß es weder billig noch zweckmäßig ist, jemanden mit Bestellung über-
flüssiger Sicherheit zu beschweren und die freie Verfügung über das Pri-
vateigenthum mehr, als nothwendig ist, zu beschränken,
beschlossen, Unsere Deklaration vom 15ten April 1803 folgendermaaßen ne-
her zu bestimmen und, wie hiermit geschieht, zu verordnen:
K. 1. Wenn von einem fliskalischen Kassenbedienten, Domainenbeam-=
ten, Pächter, Faktor oder andern Verwalter öffentlicher Güter und Staats-
einkünfte eine spezielle, auf eine bestimmte Summe gerichtete Amtskaution,
es sey mit Staatspapieren, oder auf andere gesetzlich zureichende Ark, ein-
mal bestellt und angenommen ist; so soll es dabep gelassen und die allgemeine
Eintragung der flökalischen Rechte auf dessen, vor oder während seiner Dienst-
zeit erworbene Grundstücke und diesen gleich zu achtende Gerechtigkeit im Hy-
pothekenbuche nicht weiter verlangk werden.
§. 2. Die solchen Beamten und Verwaltern und deren Vorgesetzten,
imgleichen den hypothekbuchführenden Behörden, durch die Deklaration vom
18ten April 1803. Hh. 3. 5. 7. aufgelegte Verpflichtungen, finden daher in
dem vorstehenden, im KF. 1. der gegenwärtigen Verordnung bemerkten Falle,
keine Anwendung.
5. 3. Wenn hingegen von einem der benannten Beamten und Ver-
walter entweder keine spezielle Kaution bestellt, oder auch solche wirklich ge-
leistet, die flskalischen Vorrechte aber in dem einen oder dem andern Falle
auf die Immobilien desselben schon allgemein eingetragen sind; so behält
diese Eintragung so lange ihre Kraft und Wirksamkeit, bis deren Löschung
von der vorgesetzten Amtsbehörde ausdrücklich bewilliget und in dem Hypo-
thekenbuche vollzogen ist. Der Eigenthümer des belasteten Grundstücks muß
sich