Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No. 1953.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 14ten Angust 1813., daß Künftightn die 
Bergleute, wenn sie zum Kriegesdienst ausgehoben werden, nur zum 
Mineur= oder Pionierdienst gebraucht werden sallen. 
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We gleich das Privilegium vom 3ten Dezember 1709., die Werbe- 
freiheit der Bergleute betreffend, den gegenwärtigen Zeitumsiänden nicht 
mehr angemessen ist: so will IJch doch zum Besten des Bergbaues und 
Meiner treuen Bergleute, und in Betracht der Fährlichkeit und Mühsam- 
keit ihres Berufs, jene in vielen andern Ländern, in gleicher Weise übliche 
Begünstigung, jedoch mit der Beschränkung aufrecht erhalten, daß künftig- 
hin die Bergleute, wenn sie zum Kriegsdienst ausgehoben werden, nur zum 
Mineur= oder Pionierdienst gebraucht werden sollen; dagegen bleibt ihnen 
nach wie vor unbenommen, als Freiwillige unter Meine Fahnen in Reihe 
und Glied zu treten. 
Landeck, den 14ten August 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
No. 194.)
	        
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