Mittheilungen des OLG. München. 359
erforderliche Moment der Verwahrlosung anders aufzufassen
sei, als der Art. 138 des frühern Pol.=Stev.
solches wie vorausgeführt, verstanden wissen
wollte. ·
Vielmehr sollte durch die vorgeschlagene veränderte
Fassung, wie die Motive zum Gesetzentwurf
von 1871 (Verh. des Gesetzgeb. Ausschusses der
Kammer der Abgeordneten 1871/72 Bd. 1 S. 25)
entnehmen lassen, nur die Strafeinschreitung von
Amtswegen ermöglicht werden, da die deßfallsige einschränkende
Bestimmung des Art. 138 des frühern
Gesetze5 als unzulänglich befunden, und deßhalb im
Art. 83 des Entwurfes der Vorschlag gemacht wurde,
den dort bezeichneten hilflosen Personen einen wirksamern
Schutz durch die Ermöglichung des Einschreitens
von Amtswegen angedeihen zu lassen.
In den Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses
der Kammer der Abgeordneten 1871/72
(Bd. 1 S. 110) wendete sich der Referent Dr. Edel
in seinem Vortrage nur gegen Abs. II des Art. 83
des Eutwurfes, wegen der darin der Polizeibehörde
eingeräumten Befugnisse, und beantragte dessen Ablehnung
wegen zu befürchtenden tiefen Eingriffes in
das Privatrecht, ohne sich über das Thatbestandsmerkmal
der Verwahrlosung irgend wie auszusprechen.
Auch die Discussion in den Geseßgebungsausschüssen
der beiden Kommern drehte sich lediglich um den
besagten Abs. II des Art. 83 des Entwurfes, der
zuletzt in der Fossung des Art. 81 des gegenwärti
geltenden Pol.-St GB. Annahme fand, ohne daß
irgend wie davon gesprochen worden wäre, daß der
Begriff der Verwahrlosung welter gefaßt, oder
ander5 verstanden werden müsse, als im Art 138 des
frühern Gesetzes. Die Aeußerung des Referenten
der Kammer der Reichsräthe, Reichsraths von
Niethamer: „daß die Verwahrlosung hilfloser Pfleglinge
in den meisten Fällen elnen gewissen Grad