Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Mittheilungen  des  OLG.  München.  359

erforderliche  Moment  der  Verwahrlosung  anders  aufzufassen
  sei,  als  der  Art.  138  des  frühern  Pol.=Stev.
  solches  wie  vorausgeführt,  verstanden  wissen
wollte.  ·

Vielmehr  sollte  durch  die  vorgeschlagene  veränderte
  Fassung,  wie  die  Motive  zum  Gesetzentwurf
von  1871  (Verh.  des  Gesetzgeb.  Ausschusses  der
Kammer  der  Abgeordneten  1871/72  Bd.  1  S.  25)
entnehmen  lassen,  nur  die  Strafeinschreitung  von
Amtswegen  ermöglicht  werden,  da  die  deßfallsige  einschränkende
  Bestimmung  des  Art.  138  des  frühern
Gesetze5  als  unzulänglich  befunden,  und  deßhalb  im
Art.  83  des  Entwurfes  der  Vorschlag  gemacht  wurde,
den  dort  bezeichneten  hilflosen  Personen  einen  wirksamern
  Schutz  durch  die  Ermöglichung  des  Einschreitens
  von  Amtswegen  angedeihen  zu  lassen.

In  den  Verhandlungen  des  Gesetzgebungsausschusses
  der  Kammer  der  Abgeordneten  1871/72
(Bd.  1  S.  110)  wendete  sich  der  Referent  Dr.  Edel
in  seinem  Vortrage  nur  gegen  Abs.  II  des  Art.  83
des  Eutwurfes,  wegen  der  darin  der  Polizeibehörde
eingeräumten  Befugnisse,  und  beantragte  dessen  Ablehnung
  wegen  zu  befürchtenden  tiefen  Eingriffes  in
das  Privatrecht,  ohne  sich  über  das  Thatbestandsmerkmal
  der  Verwahrlosung  irgend  wie  auszusprechen.
Auch  die  Discussion  in  den  Geseßgebungsausschüssen
der  beiden  Kommern  drehte  sich  lediglich  um  den
besagten  Abs.  II  des  Art.  83  des  Entwurfes,  der
zuletzt  in  der  Fossung  des  Art.  81  des  gegenwärti
geltenden  Pol.-St  GB.  Annahme  fand,  ohne  daß
irgend  wie  davon  gesprochen  worden  wäre,  daß  der
Begriff  der  Verwahrlosung  welter  gefaßt,  oder
ander5  verstanden  werden  müsse,  als  im  Art  138  des
frühern  Gesetzes.  Die  Aeußerung  des  Referenten
der  Kammer  der  Reichsräthe,  Reichsraths  von
Niethamer:  „daß  die  Verwahrlosung  hilfloser  Pfleglinge
  in  den  meisten  Fällen  elnen  gewissen  Grad