Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Erste Beilage. 
Anweisung zur Formirung der Landwehr. 
1. Sobald der Kreis zur Formirung der Landwehr seinen Ausschuß 
gewaͤhlt hat, und der Tag dazu bestimmt ist, uͤberlegt der Ausschuß, ob das 
Geschäft an einem Orte, oder an mehrern Orten im Kreise, geschehen musse. 
Letztern Falls theilen sich die Ausschüsse nach den Umständen so, daß das 
Geschäft im ganzen Kreise zu einer und derselben Zeit geschehen kann. Der 
Ausschuß, dem die im Kreise zu stellende Anzahl Landwehrmänner von der 
Regierung bekannt gemacht ist, bestimmt nach Verhältniß, wie viel an jedem 
einzelnen Orte gestellt werden müssen. Gleiche Anordnungen treffen in den 
Städten Berlin, Breslau, Königsberg, die städtischen Ausschüsse. In den 
übrigen Städten geschieht die Aushebung durch den Kreisausschuß. 
20. JZur Gestellung selbst, berufen die Kommissarien zur bestimmten 
Stunde: 
a) alle um Kreise befindliche Offizianten, mit Ausschluß der im wirklichen 
Königl. Dienst stehenden Präsidenten und Direktoren; 
b) die Forstbedienten mit ihren Gehülfen und Söhnen, so weit sie nicht 
schon zur Vertheidigung der Festungen abgetheilt sind; 
c) sämmtliche gewesene Soldaten, die nicht Krüppel oder Greise sind; 
) alle wehrbare Männer, vom 17ten Jahre an gerechnet. 
3. Wenn alles beisammen ist, versammelt der Kommissarius die An- 
wesenden in einen Kreis um sich, eröffnet ihnen in wenigen kräffigen Worten 
den Zweck, sucht ihre Vaterlandsliebe und ihr Pflichtgefühl für den Zweck 
zu erwärmen und fordert dann die Freiwilligen auf, sich nach geöffnetem 
Kreise besonders zu stellen, und zwar so, daß diejenigen, welche zu Pferde 
dienen wollen und ein Pferd stellen können, besonders treten. Er eröffnet 
ihnen, daß die Freiwilligen den Rang eines Gefreiten erhalten und daß bei 
eintretendem Avancement, auf sie vorzüglich gerücksichtigt werden soll. 
4. Nach geöffnetem Kreise, rangirt der Kommissarius die vorgetre- 
tenen Freiwilligen, und wenn sich aus Eifer für die Sache, Männer darun- 
ter befinden, welche zuin Felddienst nicht mehr Kräfte genug besitzen: so muß 
er sie auf eine zweckmnäßige Art zum Austrikt zu bewegen suchen, und sie zum 
Landsturm verweisen. 
Hierauf stellt er die nicht als Freiwillige vorgetretenen Landwehrpflich- 
tigen Männer nach den Jahrgängen des Alters, und überschlägt, wie viel 
zur
	        
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