Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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zur Ergaͤnzung der Anzahl noch durchs Loos zu bestimmen sind. Diese wer- 
den dann aus den Männern vom 17#en bis 40sten Jahre, aus jedem Jahr- 
gange nach gleichem Verhältniß gestellt. 
5. Findet sich unter den Freiwilligen nicht die hinreichende Anzahl 
Reuter, so werden solche aus den gestellten Männern so bestimmt, daß die 
Wohlhabendern dazu gewählt werden. 
6. Sobald dies Geschäft beendiget ist, werden die Landwehrmänner 
rangirt und Ortweise aufgezeichnet. Findet es sich hierbei, daß das Loos zum 
Theil auf körperlich Unfähige gefallen ist, oder daß nach F. 6. der Organi- 
sation Ausnahmen Statt finden müssen, so werden die Ausscheidenden sofort 
aus den Zurückgebliebenen wieder ersetzt. 
Wenn alles beendiget ist, und die vorher schon gewählten Offiziere 
zugetreten sind, so führt der Kommissarius des Ausschusses die Landwehr- 
männer in die nächste Kirche. Der hiezu schon beauftragte Prediger hält 
eine kurze, herzliche Anrede an die neuen Vertheidiger des Vaterlandes, 
legt ihnen das Ehrenvolle und Rühmliche ihres Berufs an's Herz und sucht 
dadurch ihren Muth und Eifer zu entflammen. Nach beendigter Rede laßt 
der Kommissarius die Landwehrmänner den gewöhnlichen Soldateneid schwö- 
ren und entläßt sie hierauf, bis auf weitere Ordre, in ihre Wohnungen. 
  
Zweite Beilage. 
Anweisung zur Organisirung der Landwehr. 
1. Die Landwehr soll in Kompagnien und Schwadronen dergestalt 
eingetheilt werden, daß 150 bis 200 Mann Fußvolk eine Kompagnie, und 
72 bis 96 Mann Reuter eine Schwadron bilden. 
2. Das Fußvolk wird von 12 zu 12 Mann und die Reuer von 8 
zu 8 Mann in Korporalschaften eingetheilt. Die Kompagnie oda Schwa- 
dron, erhält so viel Unteroffiziere, als sie Korporalschaften enthält Außper- 
dem bekömmt jede Compagnie oder Schwadron einen Feldwebel oder Wacht- 
meister. 
3. Jede Kompagnie Infanterie erhält einen Hauptmann und vier 
Lieutenants und theilt sich demnach in Offizierabtheilungen zu 30 bis 40 
Mann
	        
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